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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichtergesetzes

Vom 16. April 2013
(GBl. Nr. 5 vom 06.05.2013 S. 77)


Der Landtag hat am 10. April 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes

Das Landesrichtergesetz ( LRiG) in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 60 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 72), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
LRiG - Landesrichtergesetz  ≫Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)≪.

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

≫ § 8a Fortbildung

Die Richter sind verpflichtet, sich fortzubilden. Die dienstliche Fortbildung ist vom Dienstherrn durch geeignete Maßnahmen zu fördern.≪

3. § 17

§ 17 Amtszeit

Die Amtszeit der Richtervertretungen dauert vier Jahre.

wird aufgehoben.

4. Vor § 20 wird im Zweiten Titel folgender § 19a eingefügt:

≫ § 19a Amtszeit des Richterrats

Die Amtszeit des Richterrats dauert vier Jahre.≪

5. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung und Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen Richter, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.   ≫8. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung gegen Richter und Erhebung der Disziplinarklage, sofern der Richter die Beteiligung beantragt.≪

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

≫(2) Vor der Abordnung an ein Obergericht des Landes, die der Erprobung dient, ist der Präsidialrat anzuhören.≪

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.   ≫(3) Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und des Absatzes 2 der Präsidialrat des Gerichtszweigs, in dem der Richter verwendet werden soll, im Übrigen der Präsidialrat des Gerichtszweigs, dem der Richter angehört.≪

6. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

≫(2) Die regelmäßigen Präsidialratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai statt.

(3) Die regelmäßige Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Präsidialrat besteht, mit dem Ablauf der Amtszeit dieses Präsidialrats. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die regelmäßigen Präsidialratswahlen stattfinden.≪

7. § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

≫(4) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Präsidialratswahlen festgelegten Zeitraums eine Präsidialratswahl stattgefunden, so ist der Präsidialrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Präsidialratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Präsidialrats zu Beginn des für die regelmäßigen Präsidialratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Präsidialrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Präsidialratswahlen neu zu wählen.≪

8. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers dem Präsidialrat vorgelegt werden. Die Stellungnahme des Präsidialrats ist zu den Personalakten zu nehmen.

 ≫(1) Die oberste Dienstbehörde beantragt in den Fällen des § 32 Absatz 1 die Stellungnahme des Präsidialrats. Die Frist zur Stellungnahme beträgt sechs Wochen; sie beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Die oberste Dienstbehörde und der Vorsitzende des Präsidialrats können innerhalb der Frist nach Satz 2 vereinbaren, dass sich die Frist um weitere zwei Wochen verlängert. Äußert sich der Präsidialrat nicht fristgerecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

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