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Regelwerk
Änderungstext

3. HRÄG - Drittes Hochschulrechtsänderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften

- Baden-Württemberg -

Vom 1. April 2014
(GBl. Nr. 6 vom 08.04.2014 S. 99)



Der Landtag hat am 27. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LHG - Landeshochschulgesetz
Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 10), wird wie folgt gefasst:

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 8), wird wie folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort "Bildungseinrichtung," die Wörter "einer Hochschule für angewandte Wissenschaften," eingefügt.

b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
2. in Fällen des Absatzes 1 Nr.2 eine zum Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder berufliche Qualifikation nach § 59 des Landeshochschulgesetzes, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nr.2 vermittelt. "2. in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach Absatz 1 Nummer 2 vermittelt."

2. In § 16 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "§ 34 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe "§ 34 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1" ersetzt.

3. § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Wird die Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 im Rahmen des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Dienst entsprechend einem durch Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgestalteten Vorbereitungsdienst an einer Hochschule im Sinne von § 69 des Landeshochschulgesetzes absolviert, so kann das Studium auch ohne die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Nummer 2 aufgenommen werden."

Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 449, 474), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Nummer 3 wird das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

2. In § 27 Absatz 2 Nummer 3, § 39 Absätze 1 und 2 sowie § 57 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Fachhochschulen" jeweils durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

3. In § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Vorstand der Hochschule" durch die Wörter "Rektorat der Hochschule oder vom Vorstand des KIT" ersetzt.

4. In § 59 Satz 2 werden die Wörter "der Vorstand der Hochschule" durch die Wörter "das Rektorat der Hochschule oder der Vorstand des KIT" ersetzt.

5. In der Landesbesoldungsordnung A in Anlage 1 (zu § 28) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird in Besoldungsgruppe a 10 in Fußnote 4 das Wort "Fachhochschule" durch die Wörter "Hochschule für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

6. Die Landesbesoldungsordnung W in Anlage 4 (zu § 37) zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe W 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Kanzler der...2, 3" wird die Amtsbezeichnung "Professor1" mit darunter eingerücktem Funktionszusatz "an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften" eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnungen "Professor an einer Fachhochschule1" und "Vizepräsident der...2, 3" werden gestrichen.

cc) In der Fußnote 2 wird das Wort "Fachhochschulen" durch die Wörter "Hochschulen für angewandte Wissenschaften" ersetzt.

b) Die Besoldungsgruppe W 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Präsident des Karlsruher Instituts für Technologie" wird die Amtsbezeichnung "Professor1, 3" mit darunter eingerücktem Funktionszusatz "an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften" eingefügt.

bb) Die Amtsbezeichnungen "Präsident der...2", "Professor an einer Fachhochschule1, 3" und "Vizepräsident der...1, 2" werden gestrichen.

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