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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Vereinheitlichung des Umweltverwaltungsrechts und zur Stärkung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich

Vom 25. November 2014
(GBl. Nr. 21 vom 28.11.2014 S. 592)



Der Landtag hat am 13. November 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
UVwG - Umweltverwaltungsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz vom 14. März 1972 (GBl. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2012 (GBl. S. 146), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ≫Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 367, ber. S. 411)≪ durch die Wörter ≫Umweltverwaltungsgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 592)≪ ersetzt.

2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ≫oder des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung≪ gestrichen.

3. In § 25 b Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ≫ § 15 Abs. 3≪ durch die Angabe ≫ § 15 Absatz 2≪ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes

§ 9 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S. 428, 438), wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

≫Bei Umwandlungen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung fallen, hat das Genehmigungsverfahren den in diesem Gesetz geregelten Anforderungen zu entsprechen.≪

2. Satz 3 wird aufgehoben.

Artikel 4
Evaluierung

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft evaluiert die Regelungen des Umweltverwaltungsgesetzes zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Landtag ist über das Ergebnis der Evaluierung zu unterrichten.

Artikel 5
Schlussvorschriften

(1) Abweichend von § 70 Absatz 1 Halbsatz 2 WHG gelten für die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung die Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.

Artikel 6
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. November 2002 (GBl. S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), das Landesumweltinformationsgesetz vom 7. März 2006 (GBl. S. 50) und die Verordnung des Umweltministeriums über Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz vom 24. März 2006 (GBl. S. 112) außer Kraft.

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