Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 9. Mai 2017
GBl.BW Nr. 10 vom 16.05.2017



Der Landtag hat am 3. Mai 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes

Das Landeshochschulgebührengesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1, 56), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (GBl. S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die staatlichen Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Landeshochschulgesetzes (LHG)."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 12" durch die Wörter " §§ 3 bis 10 und § 12" ersetzt.
  2. In Absatz 3 werden nach der Angabe " § 7 LGebG" die Wörter "mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an einer Bildungsmaßnahme als Gebührenmaßstab mit herangezogen werden kann" eingefügt.

3. Der zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt Studiengebühren

Erster Unterabschnitt Studiengebühren für Internationale Studierende

§ 3 Gebührenpflicht für Internationale Studierende

(1) Die Hochschulen erheben ab dem Wintersemester 2017/2018 für das Land von Studierenden, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen (Internationale Studierende), für ihr Lehrangebot einschließlich der damit verbundenen spezifischen Betreuung der Internationalen Studierenden in Bachelorstudiengängen, konsekutiven Masterstudiengängen sowie in grundständigen Studiengängen nach § 34 Absatz 1 LHG Studiengebühren nach Maßgabe dieses Unterabschnitts; dies gilt nicht für die Hochschulen für den öffentlichen Dienst. Dem Wintersemester nach Satz 1 steht das Herbst-/Wintersemester 2017 gleich.

(2) Internationale Studierende, die eine inländische Hochschulzugangsberechtigung besitzen, unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Inländische Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 1 sind

  1. die allgemeine Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 1 LHG),
  2. die fachgebundene Hochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 2 LHG),
  3. die Fachhochschulreife (§ 58 Absatz 2 Nummer 3 LHG),
  4. eine schulische Qualifikation und eine Deltaprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 4 LHG), soweit die zugrundeliegende fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife in Deutschland erworben wurde,
  5. eine anerkannte berufliche Aufstiegsfortbildungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 5 LHG), soweit die Aufstiegsfortbildungsprüfung in Deutschland abgelegt wurde,
  6. eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (§ 58 Absatz 2 Nummer 6 LHG), soweit die vorausgesetzte Berufsausbildung und -erfahrung in Deutschland absolviert wurden, sowie
  7. weitere inländische Vorbildungen, die das Kultusministerium anerkannt hat (§ 58 Absatz 2 Nummer 12 LHG).

In anderen Bundesländern erworbene Hochschulzugangsberechtigungen gelten als Hochschulzugangsberechtigungen nach Satz 2, sofern und soweit sie diesen entsprechen.

§ 4 Gebührenhöhe und Fälligkeit

(1) Die Studiengebühr für Internationale Studierende (Studiengebühr) beträgt pro Semester 1.500 Euro. Ist in einer Studien- und Prüfungsordnung bestimmt, dass das Studium durch gleichzeitige Immatrikulation an mehreren Hochschulen in Baden-Württemberg erfolgen muss oder kann, ist die Gebühr nur an der Hochschule zu entrichten, die in einer Vereinbarung der beteiligten Hochschulen bestimmt worden ist, im Übrigen an der Hochschule, bei der der Schwerpunkt des Lehrangebots liegt.

(2) Die Studiengebühr ist mit Erlass des Gebührenbescheides fällig, sofern dieser die Fälligkeit nicht abweichend bestimmt. Bei einer Exmatrikulation wird der Gebührenbescheid ganz oder für den noch ausstehenden Teil des Semesters gegenstandslos. Bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Beginn der Vorlesungszeit ist die bereits bezahlte Gebühr zu erstatten.

(3) Von den Einnahmen nach Absatz 1 erhalten die Hochschulen einen Betrag in Höhe von 20 Prozent je eingenommener Studiengebühr. Diese Mittel sollen von den Hochschulen für die Betreuung und die Förderung sonstiger Belange der Internationalen Studierenden verwendet werden; hierzu gehören auch Befreiungen nach § 6 Absatz 5 Satz 4.

§ 5 Ausnahmen von der Gebührenpflicht

(1) Von der Gebührenpflicht nach § 3 ausgenommen sind

  1. Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Kinder einer oder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegattinnen oder Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner keinen Unterhalt erhalten,
  2. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen,
  3. Ausländerinnen und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, 560) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
  4. heimatlose Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 2000) geändert worden ist,

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