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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes
- Bayern -

Vom 20. Dezember 2018
(GBl. Nr. 1 vom 04.01.2019 S. 4)



Der Landtag hat am 19. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes

Das Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

≫(3) Richter auf Zeit sind anlässlich der Beendigung ihrer richterlichen Amtszeit dienstlich zu beurteilen. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.≪

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort ≫Amtsgericht≪ die Angabe ≫, Verwaltungsgericht≪ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

≫Einem Richter auf Lebenszeit bei einem Amtsgericht kann auch ein weiteres Richteramt bei einem Landgericht, einem Richter auf Lebenszeit bei einem Landgericht auch ein weiteres Richteramt bei einem Amtsgericht übertragen werden.≪

3. § 21a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3

Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

aufgehoben.

b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils Satz 2

Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zum gleichen Zeitpunkt aus.

Gehören sie dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheiden sie zum gleichen Zeitpunkt aus.

aufgehoben.

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

≫Ist ein Mitglied des Richterrats aus einem in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 genannten Grund an dem bisherigen Gericht nicht mehr tätig, so ruht seine Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt. Kehrt der Richter nach Ablauf von zwölf Monaten nicht an das bisherige Gericht zurück, scheidet er aus dem Richterrat aus.≪

4. § 21b Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Vorschriften der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz entsprechend, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.  ≫Besteht der Richterrat aus mindestens drei Mitgliedern, gelten für die Wahl die Vorschriften der Verordnung über eine Wahlordnung zum Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt.≪

5. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nicht wählbar sind die Präsidenten und deren ständige Vertreter.  ≫Nicht wählbar sind die Präsidenten und deren ständige Vertreter, für den Bereich der Fachgerichtsbarkeiten daneben die Direktoren und deren ständige Vertreter, wenn ihnen die Dienstaufsicht über Richter obliegt.≪

b) Die Sätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Werden die Richterräte und die Bezirksrichterräte gleichzeitig gewählt, so führen die bei den Gerichten bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der Bezirksrichterräte im Auftrag des Bezirkswahlvorstandes durch. Andernfalls bestellen die Präsidenten oder aufsichtführenden Richter der Gerichte auf Ersuchen des Bezirkswahlvorstandes die örtlichen Wahlvorstände für die Wahl der Bezirksrichterräte. Für die Geschäftsführung des Bezirksrichterrats gilt § 22 entsprechend.  ≫Auch die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter im Land können Wahlvorschläge machen. Diese müssen von einem zeichnungsberechtigten Mitglied des Vorstands der Spitzenorganisation unterzeichnet sein. Machen wahlberechtigte Richter Wahlvorschläge, ist dem Erfordernis in § 21b Absatz 3 Satz 3 in jedem Falle durch die Unterzeichnung von dreißig Wahlberechtigten genügt.≪

c) Folgender Satz wird angefügt:

≫Für die Geschäftsführung des Bezirksrichterrats gilt § 22 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Vorsitzende alle Angelegenheiten im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen lassen kann, wenn nicht im Einzelfall ein Mitglied dem schriftlichen Umlaufverfahren widerspricht.≪

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Als richterliche Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats werden jeweils zwei Mitglieder von jedem Bezirksrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Bezirksrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied von den Richterräten der Finanzgerichtsbarkeit aus dem Kreis ihrer Mitglieder geheim und unmittelbar gewählt.

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