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Regelwerk

Änderungstext

4. HRÄG - Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz - Viertes Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2020
(GBl. Nr. 46 vom 30.12.2020 S. 1204)



Der Landtag hat am 16. Dezember 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S.426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Teilsatz 1 sowie § 29 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in den beteiligten Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "bei den beteiligten Dualen Partnern" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Teilsatz 2, § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 17, § 18 Absatz 7 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und Satz 9 Halbsatz 1, § 27b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 4 Halbsatz 1 sowie Absatz 3, § 31 Absatz 1 Satz 3 sowie § 65c Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Ausbildungsstätten" jeweils durch die Wörter "Dualen Partnern" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Teilsatz 2 werden nach dem Wort "erfordert" die Wörter "; ihnen obliegen zudem lehrerbildende Studiengänge für künstlerisches Lehramt an Gymnasien" eingefügt.

bb) In Nummer 4 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Anwendung" die Wörter "und Weiterentwicklung" eingefügt.

cc) In Nummer 5 Teilsatz 1 werden nach dem Wort "Anwendung" die Wörter "und Weiterentwicklung" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3

Die Hochschulen dokumentieren und verfolgen im Interesse der Qualitätssicherung die Studienverläufe ihrer Studierenden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "mit Behinderung oder einer chronischen Erkrankung" durch die Wörter "mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dazu fördern sie im Rahmen ihrer Aufgaben unter anderem Innovation, Nachhaltigkeit und Tierschutz."

bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 8

Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte
  1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
  2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
  3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken

erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 3 bis 5 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung.

werden aufgehoben.

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Hochschulen können zum Zwecke des Wissens-, Gestaltungs- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren, fördern. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte

  1. Bereitstellung von Räumen und Laboren für den Geschäftszweck,
  2. Bereitstellung von IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und
  3. Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken

erfolgen. Die Förderung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf der Basis einer vorher abzuschließenden schriftlichen Vereinbarung mit dem Rektorat. Für Absolventinnen und Absolventen ist eine Förderung nach den Sätzen 1 bis 3 nur innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum des letzten Abschlusszeugnisses, für ehemalige Beschäftigte innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses möglich. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Die Bereitstellung von Räumen oder Infrastrukturen im Rahmen dieser Regelung begründet keine Kompensationsansprüche hinsichtlich zusätzlicher baulicher Bedarfe."

f) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

g) Der neue Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 7 Satz 2" ersetzt.

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