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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 26. Oktober 2021
(GBl. Nr. 36 vom 05.11.2021 S. 941)



Der Landtag hat am 20. Oktober 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Absatz 5a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für Studierende verlängern sich die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen in einem Studiengang je Semester jeweils um ein Semester, wenn sie im Sommersemester 2020 oder im Wintersemester 2020/2021 in diesem Studiengang eingeschrieben sind. "Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend der Sätze 1 und 2 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren."

2. § 45 Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach §§ 51 Absatz 7 Satz 1, 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie 52 Absatz 4 Satz 1 und 3, die schon zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2021 bestanden haben, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden. "(6a) Unbeschadet des Absatzes 6 können Beamtenverhältnisse auf Zeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, § 51 Absatz 7 Satz 1, § 51a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 52 Absatz 4 Sätze 1 und 3, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 28. Februar 2022 begründet worden sind oder begründet werden, auf Antrag um bis zu zwölf Monate verlängert werden, soweit dies aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie geboten erscheint."

Artikel 2
Änderung des KIT-Gesetzes

§ 20 Absatz 2 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 83) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 findet § 32 Absatz 5 a Sätze 1 und 2 LHG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."

Artikel 3
Änderung des Akademiengesetzes

§ 6 des Gesetzes über die Film- und die Popakademie und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg (Akademiengesetz - AkadG) vom 25. Februar 1992, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Für Studierende gilt eine jeweils um ein Semester verlängerte individuelle Dauer des Studiums nach Absatz 1, wenn sie im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einem Studiengang eingeschrieben waren."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Sätze 1 und 2 entsprechend für Studierende gelten, die in späteren Semestern in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren."

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

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"Für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang eingeschrieben sind oder waren, verlängern sich in diesem Studiengang die Fristen für die Erbringung von fachsemestergebundenen Studien- und Prüfungsleistungen für jedes dieser Semester jeweils um ein Semester, insgesamt um höchstens drei Semester."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung die Verlängerung der Studien- und Prüfungsfristen entsprechend Satz 5 auch für Studierende anordnen, die in späteren Semestern in diesem Studiengang eingeschrieben sind oder waren."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft.

ID: 212383

ENDE

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