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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
- Baden-Württemberg -

Vom 16. Februar 2022
(GBl. Nr. 7 vom 23.02.2022 S. 79)


Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Oktober 2008 (GBl. S. 313, 314), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2. Februar 1990 (GBl. S. 75, ber. S. 268), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 913, 914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Diese Verordnung bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit der nach den §§ 2 bis 10 sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden, soweit diese von der Regelung in § 37 OWiG abweicht."

2. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Abweichend von § 37 OWiG ist das Landrats amt Freudenstadt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 12 und 13 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk des Landratsamtes Ortenaukreis zuständig. Diese Übertragung bezieht sich ausschließlich auf den Bereich des Nationalparkzentrums des Nationalparks Schwarzwald am Ruhestein. Der genaue räumliche Bereich ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung."

3. Es wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu § 2 Absatz 1a)

Räumlicher Bereich der Zuständigkeit des Landratsamts Freudenstadt im Bereich des Nationalparkzentrums des Nationalparks Schwarzwald am Ruhestein

Das Landratsamt Freudenstadt ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 12 und 13 der Straßenverkehrs-Ordnung für den Bezirk des Landratsamtes Ortenaukreis auf den nachfolgenden Streckenabschnitten zuständig:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 220358

ENDE

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