Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung des Hinterlegungswesens, zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz und zur Änderung weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 6. Dezember 2022
(GBl. Nr. 39 vom 09.12.2022 S. 617)


Der Landtag hat am 9. November 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hinterlegungsgesetzes

Das Hinterlegungsgesetz vom 11. Mai 2010 (GBl. S. 398), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige § 3 wird § 2.

2. Nach dem neuen § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

" § 3 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

(1) Die Hinterlegungsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt entsprechend. Das Justizministerium bestimmt für das Hinterlegungsverfahren durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können, sowie die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Hinterlegungsakten. Die Zulassung der elektronischen Hinterlegungsakten kann auf einzelne Gerichte oder Hinterlegungsverfahren beschränkt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekannt zu machen ist, geregelt wird, in welchen Hinterlegungsverfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

(2) Schriftlich einzureichende Anträge, Ersuchen, Erklärungen und Mitteilungen sowie zu Protokoll abzugebende Erklärungen können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nachweise können den Hinterlegungsstellen als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn sie in elektronischer Form errichtet sind oder soweit sie nicht im Original oder in besonderer Form vorzulegen sind. Für das elektronische Dokument gelten die §§ 130a, 298 ZPO und die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Dokumente der Hinterlegungsstellen, insbesondere Entscheidungen und Protokolle, können elektronisch erstellt werden. Die §§ 130b, 298 und 317 Absatz 3 ZPO gelten entsprechend.

(4) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung elektronische Formulare einführen. § 130c Satz 2 bis 4 ZPO gilt entsprechend."

3. § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Werden die Hinterlegungsakten elektronisch geführt, gilt § 299 Absatz 3 ZPO entsprechend."

4. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen; er ist in zwei Stücken einzureichen. "Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Satz 2 Nummer 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Er ist in zwei Stücken einzureichen, soweit der Antrag nicht elektronisch eingereicht wird."

5. In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "( ZPO)" gestrichen.

6. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB" durch die Wörter " §§ 1667, 1798, 1813 und 1844 BGB sowie auf Grund der §§ 1814, 1818 und 1915 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16. Dezember 1975 (GBl. S. 868), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. 2021 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13a wird aufgehoben.

2. Die Überschrift des Fuenften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Fuenfter Abschnitt
Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer".

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 14 Gerichtsdolmetscher".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion