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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, des Landesverwaltungszustellungsgesetzes und des Kommunalwahlgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 28. Januar 2025
(GBl. Nr. 8 vom 06.02.2025)
Der Landtag hat am 22. Januar 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 (GBl. S. 350), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Wörter "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Sätze 4 und 5
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzerin des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- durch in einer auf Grund von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Bundesregierung erlassenen Rechtsverordnung festgelegte Verfahren.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen.
werden aufgehoben.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
d) Absatz 4
(4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
wird aufgehoben.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen."
(Stand: 19.03.2025)
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