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Änderungstext
Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften
- Baden-Württemberg -
Vom 22. Juli 2025
(GBl. Nr. 71 vom 29.07.2025)
Der Landtag hat am 16. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung
(Gültig ab 01.09.2025 siehe =>)
Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 19 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Aufwendungen, die aufgrund einer Schwerbehinderung während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für diese entstehen, werden erstattet."
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Informationsansprüche nach anderen Gesetzen hinsichtlich der Beratungsunterlagen für nichtöffentliche Sitzungen sind ausgeschlossen."
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Gemeinde mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind. Im Übrigen sind Film- und Tonaufnahmen nur zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder des Gemeinderats einwilligen."
3. § 37a wird wie folgt gefasst:
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| § 37a Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; dies gilt nur, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, möglich ist. Dieses Verfahren darf bei Gegenständen einfacher Art gewählt werden; bei anderen Gegenständen darf es nur gewählt werden, wenn die Sitzung andernfalls aus schwerwiegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Schwerwiegende Gründe liegen insbesondere vor bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Seuchenschutzes, sonstigen außergewöhnlichen Notsituationen oder wenn aus anderen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung ansonsten unzumutbar wäre. Bei öffentlichen Sitzungen nach Satz 1 muss eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum erfolgen. (2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden. In einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 dürfen Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht durchgeführt werden. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt. (3) Bis 31. Dezember 2020 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Regelung in der Hauptsatzung nicht erforderlich ist. |
" § 37a Digitale Sitzungsteilnahme
(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme des Vorsitzenden mit ihrer Zustimmung an den Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen können. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 2; sie sind bei Wahlen im Sinne von § 37 Absatz 7 nicht stimmberechtigt. Der Vorsitzende, die vor Ort anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder müssen sich in der Sitzung gegenseitig optisch und akustisch wahrnehmen können. Bei öffentlichen Sitzungen müssen die zugeschalteten Mitglieder zudem für die im Sitzungsraum anwesende Öffentlichkeit entsprechend wahrnehmbar sein. Sofern die Hauptsatzung die Teilnahme durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung auch bei nichtöffentlichen Sitzungen zulässt, haben die zugeschalteten Mitglieder sicherzustellen, dass keine weiteren Personen die Sitzung verfolgen können; § 17 Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann durch die Hauptsatzung bestimmt werden, dass der Vorsitzende an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats durch Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung teilnehmen kann; die Möglichkeit der Zuschaltung des Vorsitzenden kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Verantwortungsbereich die technischen Voraussetzungen für eine Zuschaltung mittels Ton- und Bildübertragung während der Sitzung durchgehend bestehen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Bei technischen Störungen, die nachweislich im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, darf die Sitzung nicht beginnen oder ist sie unverzüglich zu unterbrechen. Solche Störungen sind unbeachtlich, falls ein zeitweise nicht zugeschaltetes Mitglied rügelos an der Beschlussfassung teilnimmt oder, sofern es aufgrund der Störung nicht an der Beschlussfassung teilnehmen konnte, dies nicht unverzüglich gegenüber dem Bürgermeister rügt. Störungen, die nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne das betroffene Mitglied gefassten Beschlusses. |
(Stand: 09.09.2025)
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