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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 29. Juli 2025
(GBl. Nr. 80 vom 05.08.2025)
Der Landtag hat am 24. Juli 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 61) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "für den Landtag sowie" gestrichen.
2. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
"Abschnitt 5
Datenverarbeitung im Landtag
§ 19a Verarbeitung personenbezogener Daten im Landtag
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie durch die Landtagsverwaltung gelten dieses Gesetz und die Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe dieses Abschnitts.
(2) Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags bleiben unberührt.
§ 19b Zulässigkeit der Datenverarbeitung
(1) Erlaubt ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/679 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich und verhältnismäßig ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen bestehen.
§ 19c Verantwortlicher
Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 für Datenverarbeitungen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 ist
§ 19d Rechte betroffener Personen
(1) Für Datenverarbeitungen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 19a Absatz 1 gelten die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 bis 19 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 im Hinblick auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e und h der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) Die nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgeschriebenen Informationen sind in Form einer Erklärung auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (Datenschutzerklärung). Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e sowie Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und e und Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung.
(3) Das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung
(4) Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst nur das Recht auf Entfernung veröffentlichter personenbezogener Daten von der Website des Parlaments.
(5) Das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf Schreibfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten beschränkt. Zu darüber hinausgehenden unrichtigen oder unvollständigen personenbezogenen Daten kann die betroffene Person eine ergänzende Erklärung abgeben, die ohne Kosten für die betroffene Person gemeinsam mit den als unrichtig oder unvollständig gerügten personenbezogenen Daten zu veröffentlichen ist.
(6) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 kommen nicht zur Anwendung.
(7) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf die Veröffentlichung beschränkt. Anstelle eines Nachweises überwiegender schutzwürdiger Gründe für die Verarbeitung durch den Verantwortlichen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt die Glaubhaftmachung solcher Gründe.
(8) Sämtliche in den Absätzen 4 bis 7 genannten Beschränkungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Beschränkung jeweils zur Erfüllung der Aufgaben nach § 19a Absatz 1 geeignet und erforderlich ist.
§ 19e Datenschutzaufsicht
(1) Der Landtag kann sich für die Aufsicht über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Landtag eine Datenschutzaufsichtsordnung geben, mit der ein eigenes Aufsichtsgremium gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichtet wird und die insbesondere Bestimmungen enthält über
(2) Hinsichtlich der Aufgaben des Gremiums gilt Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Für die Unabhängigkeit des Aufsichtsgremiums gilt Artikel 52 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Zur Gewährleistung der Sachkunde nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsgremiums die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(5) Für Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse sowie für Genehmigungs- und Beratungsbefugnisse gilt Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Beschränkung in § 28."
(Stand: 11.08.2025)
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