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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer automatisierten Datenanalyse und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften
- Baden-Württemberg -

Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 117 vom 02.12.2025)


Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeigesetzes

Das Polizeigesetz vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Verarbeitung von Standortdaten bei Anwahl der Notrufnummer 110

(1) Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei kann die im Rahmen einer Notrufverbindung von einem mobilen Telekommunikationsendgerät generierten und automatisch übermittelten personenbezogenen Daten, einschließlich der Standortdaten, erheben, speichern und auf Abruf an die zuständigen Notrufabfragestellen übermitteln. Die Daten sind 60 Minuten nach deren Erhebung zu löschen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zur Übermittlung an die zuständigen Notrufabfragestellen ist unzulässig.

(2) Der Polizeivollzugsdienst kann als zuständige Notrufabfragestelle im Einzelfall die in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach sechs Monaten zu löschen."

2. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

" § 47a Automatisierte Datenanalyse

(1) Der Polizeivollzugsdienst kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in polizeilichen Dateisystemen gespeicherte personenbezogene Daten auf einer Analyseplattform automatisiert zusammenführen, verknüpfen, abgleichen, aufbereiten, auswerten und bewerten (automatisierte Datenanalyse), wenn

  1. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, erforderlich ist,
  2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wird, die auch im Einzelfall schwer wiegt,
    2. die automatisierte Datenanalyse zur Verhütung dieser Straftat erforderlich ist und
    3. die Verwirklichung der Straftat zu einer Gefahr für das geschützte Rechtsgut führen würde,
      oder
  3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass besonders schwere Straftaten begangen werden sollen und die automatisierte Datenanalyse zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Die automatisierte Datenanalyse unterstützt den Polizeivollzugsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben, indem sie Informationen bereitstellt, die es dem Polizeivollzugsdienst ermöglichen, eigene Bewertungen, Prognosen und Entscheidungen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Eine abschließende Bewertung der bereitgestellten Informationen und die Entscheidung über weitere Maßnahmen werden durch den Polizeivollzugsdienst getroffen. Die automatisierte Datenanalyse wird manuell ausgelöst und erfolgt anhand anlassbezogener und zielgerichteter Suchkriterien, die sich aus einem konkreten Sachverhalt bezogen auf einen Anlass im Sinne des Absatzes 1 ergeben. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 ist der Suchvorgang auf die in den §§ 6 und 7 genannten Personen auszurichten. Eine direkte Anbindung der Analyseplattform an Internetdienste ist unzulässig.

(3) Zum Zweck der automatisierten Datenanalyse können eigene Vorgangsdaten, Falldaten, Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen und Daten aus dem polizeilichen Informationsaustausch zusammengeführt werden. Verkehrsdaten, Daten aus Asservaten, Daten im Sinne des Satzes 1 aus gezielten Abfragen in landesfremden Datenbeständen, Daten in gesondert geführten staatlichen Registern sowie einzelne gesondert gespeicherte Daten aus Internetquellen können ergänzend einbezogen werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen sowie Telekommunikationsdaten dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 3 nicht in die Analyse einbezogen werden. Einzelfallbezogen auf der Analyseplattform gespeicherte Daten nach Satz 2 sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen, soweit eine weitere Speicherung der Daten nicht erforderlich ist. Eine weitere Speicherung nach Satz 4 kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens ein Jahr verlängert werden. Personenbezogene Daten, die aus einer Wohnraumüberwachung oder einer Online-Durchsuchung gewonnen wurden, dürfen nicht in die automatisierte Datenanalyse einbezogen werden.

(4) Technischorganisatorische Vorkehrungen, insbesondere zur Einhaltung der Zweckbindung nach § 15 Absätze 2 und 3, werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt, die in dem für den Geschäftsbereich des Innenministeriums vorgesehenen amtlichen Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen ist. Diese beinhaltet insbesondere

  1. ein Rollen- und Rechtekonzept,
  2. ein Konzept zur Kategorisierung und Kennzeichnung personenbezogener Daten,
  3. ein Konzept zur Zugriffskontrolle, das auch verdachtsunabhängige Stichprobenkontrollen der Zugriffe vorsieht, sowie
  4. nähere Bestimmungen über den Inhalt der erforderlichen Begründung nach Absatz 3 Satz 5 und Absatz 7 Satz 3.

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