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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 122 vom 02.12.2025)
Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. 2025 Nr. 14, S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 16) teil, wenn dies bei der Gewährung festgelegt wird." |
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgeschlossen."
cc) In dem neuen Satz 4 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "hauptberuflichen" durch das Wort "hauptamtlichen" ersetzt.
2. § 39 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "3. soweit Planstellen am KIT, die aus Mitteln der Großforschungsaufgabe nach § 2 Absatz 3 KITG oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert und in einem gesonderten Stellenplan geführt werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen; die Finanzierung der einzelnen Stellen muss dauerhaft alle hierauf entfallenden Kosten umfassen, die durch die konkrete Besetzung entstehen; vor der jeweiligen Besetzung der Stelle muss der Bund sich verpflichtet haben, dauerhaft seinen Anteil an deren Finanzierung nach Maßgabe der für die Helmholtz-Gemeinschaft nach den Regularien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jeweils geltenden Finanzierungsanteile sicherzustellen," |
3. Nach § 41 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Sind die Anspruchsberechtigten in Teilzeit beschäftigt, erreichen aber zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung, findet § 8 auf den Betrag mit der Maßgabe Anwendung, dass deren Arbeitszeiten zusammengerechnet werden."
4. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zulage wird monatlich oder als Einmalzahlung gewährt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(2) Werden Mittel Dritter den Hochschulen oder dem KIT für die Besoldung von Juniorprofessoren zur Verfügung gestellt, gilt Folgendes:
Absatz 1 Sätze 3 und 5 gelten entsprechend. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen." |
c) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Soweit Planstellen für Juniorprofessoren am KIT aus Mitteln der Großforschungsaufgabe nach § 2 Absatz 3 KITG oder aus sonstigen Mitteln des Bundes finanziert und in einem gesonderten Stellenplan geführt werden, sind diese nicht in das Volumen für Zulagen nach Absatz 1 Satz 1 einzubeziehen. Die Finanzierung der einzelnen Stellen muss dauerhaft alle hierauf entfallenden Kosten umfassen, die durch die konkrete Besetzung entstehen. Vor der jeweiligen Besetzung der Stelle muss der Bund sich verpflichtet haben, dauerhaft seinen Anteil an deren Finanzierung nach Maßgabe der für die Helmholtz-Gemeinschaft nach den Regularien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz jeweils geltenden Finanzierungsanteile sicherzustellen. Absatz 1 Satz 4 findet insoweit keine Anwendung."
5. § 65 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. einer Vergütung nach § 65a."
6. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
" § 65a Vergütung für richterliche und staatsanwaltschaftliche Eildienste
(1) Das Justizministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung für Richter und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung R mit aufsteigenden Grundgehältern und für in § 21 Absatz 1 Satz 5 genannte Richter die Gewährung einer nicht ruhegehaltfähigen Vergütung für die zusätzliche Inanspruchnahme durch die für keinen Aufschub duldende Fälle eingerichteten richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Eildienste zu regeln. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass für bestimmte Abschnitte von Eildiensten, die während der regelmäßigen Arbeitstage geleistet werden, eine Vergütung nicht gewährt wird.
(Stand: 12.01.2026)
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