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Änderungstext
Gesetz zum besseren Schutz vor Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gefahren aufgrund häuslicher Gewalt
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Dezember 2025
(GBl. Nr. 149 vom 19.12.2025)
Der Landtag hat am 10. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)
Das Polizeigesetz vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, ber. S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025 Nr. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ", Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot" gestrichen.
b) Die Absätze 3 bis 5
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
werden aufgehoben.
2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Betretungsverbot, Kontaktverbot, Annäherungsverbot, Beratungsverpflichtung, Datenübermittlung in Fällen häuslicher Gewalt
(1) Die Polizei kann zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweis) und ihr die Rückkehr dorthin untersagen (Rückkehrverbot), wenn
Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen. Wird die Auskunft verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
(2) Die Polizei kann einer Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, zum Schutz einer gefährdeten Person verbieten, Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden (Betretungsverbot), Verbindung zur gefährdeten Person oder zu bestimmten ihr nahestehenden Personen auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen (Kontaktverbot)
oder ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person oder bestimmten ihr nahestehenden Personen herbeizuführen (Annäherungsverbot), wenn
Das Betretungsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zum Schutz der gefährdeten Person erforderlichen Umfang zu beschränken.
(Stand: 12.01.2026)
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