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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz zum Nachtrag 2025/2026
- Baden-Württemberg -

Vom 16. Dezember 2025
(GBl. Nr. 151 vom 19.12.2025)


Der Landtag hat am 11. Dezember 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2025 (GBl. 2025, Nr. 122, S. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "862 Millionen Euro" durch die Angabe "312 Millionen Euro" ersetzt.

2. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "79,07 Prozent" durch die Angabe "79,82 Prozent" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "20,93 Prozent" durch die Angabe "20,18 Prozent" ersetzt.

3. Nach § 39 Absatz 46 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Außerdem wird ein Teilbetrag der Finanzausgleichsmasse a in Höhe von 550 Millionen Euro bereits mit der Teilzahlung zum 10. Januar 2026 in voller Höhe über die Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 ausgezahlt."

Artikel 2
Inklusionsausgleichsgesetz - Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion

§ 1 Ausgleich für die Schulträger, Ermächtigung zum Erlass einer Verwaltungsvorschrift

(1) Für wesentliche Mehrbelastungen der Gemeinden sowie der Stadt- und Landkreise als Schulträger infolge Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Vorschriften vom 21. Juli 2015 (GBl. S. 645) gewährt das Land aus Haushaltsmitteln einen finanziellen Ausgleich. Der auszugleichende Aufwand wird vorbehaltlich Absatz 4 pauschaliert.

(2) Wesentliche Mehrbelastungen nach Absatz 1 ergeben sich bei den Schulkosten der Schulträger nach § 48 Absatz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Die Schulträger der öffentlichen allgemeinen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler, die oder der an einer in ihrer Trägerschaft stehenden Schule aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot inklusiv beschult wird, einen finanziellen Ausgleich für die laufenden Schulkosten (Pro-Kopf-Betrag). Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen nach § 15 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SchG werden mit dem hälftigen Pro-Kopf-Betrag berücksichtigt. Die Gesamthöhe des Ausgleichs beträgt 3 Millionen Euro je Jahr.

(4) Die Schulträger der öffentlichen allgemeinen Schulen erhalten auf Antrag für solche baulichen Aufwendungen im Bereich des Schulbaus, die nur deshalb entstanden sind, weil ein Schulträger infolge der Entscheidung des Staatlichen Schulamts im Anschluss an die Bildungswegekonferenz Umbauten für die inklusive Beschulung der betreffenden Schülerinnen und Schüler vorzunehmen hatte, einen vollständigen Ersatz der hierfür getätigten erforderlichen und angemessenen Aufwendungen bis zu einer Gesamthöhe von 3 Millionen Euro je Jahr. Mit den Umbauten muss unverzüglich nach der Entscheidung des Staatlichen Schulamts begonnen werden. Inklusionsbezogene Zuschüsse des Landes im Bereich der Schulbauförderung sind zu berücksichtigen. Für die Gewährung des Aufwendungsersatzes erlässt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine Verwaltungsvorschrift.

§ 2 Ausgleich für die Träger der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe

(1) Zum Ausgleich der kommunalen Aufwendungen im Bereich der Jugendhilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 und 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die der schulischen Inklusion dienen, gewährt das Land den Stadt- und Landkreisen einen finanziellen Ausgleich.

(2) Der finanzielle Ausgleich des Landes für die kostentragenden Stadt- und Landkreise erfolgt für solche Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule oder an einer allgemeinen Schule in freier Trägerschaft inklusiv beschult werden und die Leistungen im Sinne von Absatz 1 erhalten; maßgeblich ist der Bruttoaufwand für diese Leistungen im Kalenderjahr (Haushaltsjahr) zum Stichtag 31. Dezember. Der für die Fallbearbeitung erforderliche administrative Erfüllungsaufwand der Stadt- und Landkreise wird in der Weise ausgeglichen, dass für jeweils 75 Leistungsberechtigte nach Satz 1 eine Personalstelle mit dem maßgeblichen Richtsatz für eine in TVöD-VKa A11 eingruppierte Bearbeiterin oder einen in TVöD-VKa A11 eingruppierten Bearbeiter berücksichtigt wird; maßgeblich ist die Zahl der Leistungsberechtigten zum Stichtag 31. Dezember des Haushaltsjahres.

(3) Vom Ausgleich nach Absatz 2 wird ein pauschaler Abzug für nicht durch die Inklusion bedingte Aufwendungen in Höhe von 10 Prozent vorgenommen.

§ 3 Festsetzung der Ausgleichszahlungen, Verfahren

(1) Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) teilt dem Kultusministerium die nach § 2 Absätze 2 und 3 ermittelten Aufwände der einzelnen Stadt- und Landkreise bis zum 30. September des auf das maßgebliche Haushaltsjahr folgenden Kalenderjahres (Meldejahr) mit. Nicht bis zur Frist nach Satz 1 mitgeteilte Aufwände sind vom Ausgleich ausgeschlossen.

(2) Das Kultusministerium setzt bis zum 15. Dezember des Meldejahres den Ausgleich auf Grundlage der vom KVJS nach Absatz 1 bereitgestellten Zahlen fest und bringt ihn zur Auszahlung.

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(Stand: 12.01.2026)

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