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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums, des Wirtschaftsministeriums, des Verkehrsministeriums zur Änderung der Gebührenverordnung - LUBW
- Baden-Württemberg -

Vom 17. Dezember 2025
(GBl. Nr. 4 vom 29.01.2026)


Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBI. S. 895), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GBl. 2024 Nr. 91, S. 28) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Gebührenverordnung - LUBW vom 1. Dezember 2006 (GBl. S. 387), die zuletzt durch Verordnung vom 12. März 2023 (GBI. S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ", des Ministeriums Ländlicher Raum und des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen" gestrichen.

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Berechnung des Zeitaufwandes sind angefangene Viertelstunden auf volle Viertelstunden aufzurunden. "Bei der Berechnung des Zeitaufwandes beträgt die kleinste Erfassungseinheit grundsätzlich. Ab 30 Minuten wird jede angefangene Viertelstunde aufgerundet."

bb) In Nummer 1.3 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154, 2185)" durch die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 109, S. 20)" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 6.1 werden in Spalte 2 folgende Zeilen eingefügt:

"Anmerkung zu Nummer 6:
Von der Festsetzung einer Gebühr soll abgesehen werden, wenn durch die Rücknahme des Rechtsbehelfs das Verfahren mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht."

bb) In Nummer 6.1 wird die Angabe "30 - 250" durch die Angabe "50 - 500" ersetzt.

cc) In Nummer 6.2 wird die Angabe "50 - 500" durch die Angabe "100 - 1000" ersetzt.

dd) In Nummer 6.3 wird die Angabe "50 - 500" durch die Angabe "100 - 1000" ersetzt.

e) Die Anmerkung zu Nummer 7.2. wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anmerkungen zu Nummer 7.2:
Die Gebühren gelten jeweils pro angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-Liter-Fasses. Bei größeren Behältnissen werden die Mehrkosten der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt.
"Anmerkung zu Nummer 7.2:
Die Gebühren gelten jeweils je angeliefertem Behälter bis zur Größe eines 200-Liter-Fasses unter der Voraussetzung, dass die endlagergerechte Behandlung ohne Vorbehandlung durchführbar ist. Wird Zusatzaufwand erforderlich oder erfolgt die Abgabe in größeren Behältnissen, so werden die Mehrkosten der Kerntechnischen Entsorgung Karlsruhe GmbH für die Vorbereitung zur endlagergerechten Behandlung nach Aufwand im Einzelfall zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 Buchstaben a bis d berechnet. Besteht die Möglichkeit der kostengünstigen Entsorgung durch Wiederverwertung, werden die Kosten für das Einschmelzen von geeigneten Materialien nach Aufwand in Rechnung gestellt."

f) In Nummer 9.9 werden die Wörter ", sofort ablesbarem" gestrichen und die Angabe "30 - 50" durch die Angabe "50 - 70" ersetzt.

g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 10.1 wird die Angabe "50" durch die Angabe "150" ersetzt.

bb) Nummer 10.3 wird folgende Nummer 10.3.3 angefügt:

"10.3.3 Überwachung des ordnungsgemäßen Ausscheidens nach § 19b Absatz 4 ChemG 300 - 5 000"

h) Nummer 11.2

11.2 Weitergabe von Unterlagen und Daten der von der Landesanstalt beauftragten Kartierungen

wird gestrichen.

i) Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 13.2.2 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

bb) In Nummer 13.3.1 wird die Angabe "15" durch die Angabe "30" ersetzt.

cc) In Nummer 13.6 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (30.01.2026) in Kraft.

ID: 260255

ENDE

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