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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 19 vom 27.02.2026)
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Landesdatenschutzgesetz vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 80) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "dieses" die Wörter "oder ein anderes" eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter" durch die Wörter "und der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Dieses Gesetz gilt unbeschadet des Absatz 1 Nummer 3 für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. | "(5) Dieses Gesetz gilt für die Gerichte nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. Abweichend hiervon gelten die §§ 2a, 3a, 4 Absatz 2, §§ 9a, 10 Absatz 4 und § 11a für Gerichte auch außerhalb von Verwaltungsangelegenheiten bei der Datenverarbeitung mittels künstlicher Intelligenz (KI) in Bezug auf KI-Systeme und KI-Modelle, soweit nicht besondere Rechtsvorschriften über Verfahren der Rechtspflege auf die Datenverarbeitung anzuwenden sind, die den Vorschriften dieses Gesetzes vorgehen; Abschnitt 5 gilt nicht. Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 bleibt unberührt." |
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Begriffsbestimmungen
(1) Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(2) Ein System künstlicher Intelligenz (KI-System) ist ein KI-System im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L vom 12.07.2024) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ein Modell künstlicher Intelligenz (KI-Modell) ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 3 Nummer 63 der Verordnung über künstliche Intelligenz oder ein vergleichbares Modell, welches lediglich einen oder mehrere spezielle Verwendungszwecke aufweist, einschließlich KI-Modelle für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen."
3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Zu den Maßnahmen können insbesondere gehören" werden durch die Wörter "Technische und organisatorische Maßnahmen müssen sicherstellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt; zu den erforderlichen Maßnahmen können insbesondere gehören" ersetzt.
b) Nummer 1
1. technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß der Verordnung [EU] 2016/679 erfolgt,
wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1 bis 5.
c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. die Abschottung von internen Systemen vor unbefugten Zugriffen aus öffentlichen Telekommunikationsnetzen,"
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
" § 3a Nutzung von KI-Systemen
Die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind."
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem bisherigen Wortlaut wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Öffentliche Stellen dürfen, soweit zur Aufgabenerfüllung oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, aus den rechtmäßig gespeicherten Daten synthetische Daten herstellen sowie rechtmäßig gespeicherte Daten auf sonstige Weise anonymisieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen entsprechend Satz 1 verarbeitet werden, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegen."
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "ist" ein Semikolon und die Wörter "das Gemeinwohl ist gleichzusetzen mit den gesetzlich anerkannten allgemeinen öffentlichen Interessen" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. sich bei der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung ergeben und die Unterrichtung der für die Verhütung, Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden erforderlich ist oder |
(Stand: 09.03.2026)
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