umwelt-online: Bremisches Hochschulgesetz (4)

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Kapitel 2 23
Fachbereiche

§ 86 Fachbereiche 10a 23

(1) Die Hochschule gliedert sich - vorbehaltlich der §§ 13 und 13a - in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, soweit nicht im Rahmen der §§ 13 und 13a anderen Organen die Zuständigkeit übertragen ist. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan oder die Dekanin und der Studiendekan oder die Studiendekanin.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.

§ 87 Aufgaben des Fachbereichsrats 10a 15a

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

  1. Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  2. Studienpläne, fachspezifische Teile der Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,
  3. Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
  4. Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,
  5. Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
  6. Grundsätze des Qualitätsmanagements der Lehre nach § 69 auf der Grundlage der Berichte gemäß § 89 Abs. 4 Satz 4,
  7. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Professor" oder "Professorin an Privatdozenten oder Privatdozentinnen,
  8. Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Beschlüsse nach Nummer 2, soweit Studienpläne betroffen sind, und Nummer 6 hat der Fachbereichsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin zu fassen. Der Fachbereichsrat berät die Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a Abs. 3 sowie den jährlichen Bericht des Dekanats.

§ 88 Fachbereichsrat 10a 23

(1) Der Fachbereichsrat besteht aus bis zu 13 Vertretern oder Vertreterinnen der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 bis 4. Die Stimmenmehrheit der Hochschullehrergruppe wird gewährleistet. Im Fall des § 4 Abs. 12 nimmt ein Vertreter oder eine Vertreterin des angegliederten berufsqualifizierenden Bildungsgangs oder des an dem dualen Studiengang beteiligten Unternehmens mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann vom Dekanat oder einzelnen Dekanatsmitgliedern und vom Rektor oder der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(3) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich.

§ 89 Dekanat 10a 17 23

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft einen Dekan oder eine Dekanin und auf deren Vorschlag einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin sowie aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrerschaft, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den §§ 23, 23a und 23b, der Lektorinnen und Lektoren sowie der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach § 21 einen Studiendekan oder eine Studiendekanin für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Hochschullehrerschaft. Wiederwahl ist zulässig. Der Dekan oder die Dekanin, der Stellvertreter oder die Stellvertreterin und der Studiendekan oder die Studiendekanin bilden das Dekanat.

(2) Das Dekanat leitet den Fachbereich, setzt im Übrigen die Entscheidungen des Fachbereichsrats um und ist ihm verantwortlich. Der Dekan oder die Dekanin vertritt den Fachbereich innerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- und studiengangsspezifischen Gremien. Der Dekan oder die Dekanin führt den Vorsitz im Fachbereichsrat und im Dekanat. Mitglieder des Dekanats können nicht zugleich Mitglieder des Fachbereichsrats sein.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig, soweit sie nicht durch dieses Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet im Rahmen der Richtlinien des Dekans oder der Dekanin, der Entscheidungen und Beschlüsse des Rektors oder der Rektorin, des Rektorats, des Akademischen Senats und des Fachbereichsrats insbesondere über abzuschließende Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Rektorat nach § 105 a Absatz 3 und aufzustellende Ausstattungspläne im Rahmen von Hochschulentwicklungsplänen nach § 103

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(Stand: 24.04.2023)

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