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BremJSG - Bremisches Justizgebäudesicherheitsgesetz
Bremisches Gesetz über die Sicherheit in Justizgebäuden
- Bremen -
Vom 26. Mai 2026
(Brem.GBl. Nr. 60 vom 19.06.2026 S. 391 i.K.)
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetz ist es, die öffentliche Sicherheit und den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in den Dienstgebäuden der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Freien Hansestadt Bremen (Justizgebäuden) zu sichern. Es regelt insbesondere
(2) Die Befugnisse der Justizbediensteten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Zur Vollziehung von Maßnahmen der Sitzungspolizei ist dieses Gesetz nur anwendbar, soweit Bundesrecht keine Regelung enthält.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Justizgebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude und Gebäudeteile, die zur Nutzung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht gewidmet sind, sowie die dazugehörigen Außenbereiche und Verkehrsflächen innerhalb des Gebäudes.
(2) Gerichtsgebäude im Sinne dieses Gesetzes sind Gebäude und Gebäudeteile, die zur Nutzung durch ein Gericht gewidmet sind, sowie die dazugehörigen Außenbereiche und Verkehrsflächen innerhalb des Gebäudes.
(3) Für den Begriff der öffentlichen Sicherheit und die Gefahrbegriffe gilt § 2 Nummer 2 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes.
§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Inanspruchnahme von Personen
(1) Für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Ausübung des Ermessens und die Wahl der Mittel gelten die §§ 3 und 4 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend.
(2) Für die Inanspruchnahme von Personen gelten die §§ 5 bis 7 des Bremischen Polizeigesetzes entsprechend, sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen trifft.
(3) Gegenüber Organen der Rechtspflege, Abgeordneten und Vertreterinnen und Vertretern der Medien sind Kontrollmaßnahmen, die über eine Identitätsfeststellung im Rahmen genereller Einlasskontrollen hinausgehen, in der Regel nur aus besonderem Anlass zulässig. Ihre Rechtsstellung ist dabei zu berücksichtigen und nicht unangemessen zu beeinträchtigen.
2. Abschnitt
Hausrecht
§ 4 Inhaber des Hausrechts
(1) In den von Gerichten oder Staatsanwaltschaften genutzten Dienstgebäuden hat die jeweilige Leitung (Behördenleitung) das Hausrecht inne. Bei gemeinschaftlich genutzten Justizgebäuden können sie bestimmen, wer das Hausrecht ganz oder teilweise innehat (beauftragte Stelle). Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall teilweise oder ganz übertragen.
(2) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle ist befugt, weitere Personengruppen zu bestimmen, für die § 3 Absatz 3 Satz 1 entsprechend gilt.
§ 5 Allgemeine Befugnisse
Die Inhaberin oder der Inhaber des Hausrechts kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb im Justizgebäude abzuwehren, soweit nicht die §§ 6 bis 11 diese Befugnisse besonders regeln.
§ 6 Generelle Einlasskontrolle
(1) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann eine generelle Einlasskontrolle anordnen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel, um Waffen und andere Gegenstände festzustellen, die zur Störung der öffentlichen Sicherheit oder zur erheblichen Störung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs im Justizgebäude geeignet sind.
(2) Die Behördenleitung oder die Leitung der beauftragten Stelle kann im Rahmen einer generellen Einlasskontrolle weitere Maßnahmen anordnen, die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs im Justizgebäude notwendig sind. Insbesondere kann sie anordnen, dass die Identität der Einlass begehrenden Personen festgestellt oder erfasst wird.
(3) Der Zutritt zum Justizgebäude soll untersagt werden, sofern eine Person
(4) Gegenstände im Sinne von Absatz 1, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht wieder herausgegeben werden dürfen, sind sicherzustellen und unverzüglich an den Polizeivollzugsdienst zu übergeben. Andere Gegenstände im Sinne von
(Stand: 26.06.2026)
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