umwelt-online: Bremisches Jugendstrafvollzugsgesetz (2)
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§ 60 Hausgeld
(1) Die Gefangenen dürfen von ihren in diesem Gesetz geregelten Bezügen drei Siebtel monatlich (Hausgeld) und das Taschengeld (§ 59) für den Einkauf (§ 31 Abs. 2) oder anderweitig verwenden.
(2) Für Gefangene, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 37 Abs. 4), wird aus ihren Bezügen ein angemessenes Hausgeld festgesetzt.
(3) Für Gefangene, die über Eigengeld (§ 61) verfügen und unverschuldet keine Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 61 Eigengeld
(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt in die Anstalt mitbringen, Geldern, die ihnen während der Haftzeit zugehen und Bezügen, die nicht als Hausgeld in Anspruch genommen werden.
(2) Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 31 Abs. 3 und 4 und § 60 bleiben unberührt.
Abschnitt 9
Sicherheit und Ordnung
§ 62 Grundsatz
(1) Sicherheit und Ordnung der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erziehung und Förderung aller Gefangenen ausgerichteten Anstaltslebens und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.
(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Gefangenen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt auferlegt werden, sind so zu wählen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und die Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.
§ 63 Verhaltensvorschriften
(1) Die Gefangenen sind für das geordnete Zusammenleben in der Anstalt mitverantwortlich und müssen mit ihrem Verhalten dazu beitragen. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken.
(2) Die Gefangenen haben sich nach der Tageseinteilung der Anstalt (Arbeitszeit, Freizeit, Ruhezeit) zu richten.
(3) Die Gefangenen haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.
(4) Die Gefangenen haben ihren Haftraum und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.
(5) Die Gefangenen haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.
§ 64 Ab- und Durchsuchungen 25
(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung von Gefangenen im männlichen Jugendvollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Gefangenen im weiblichen Jugendvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
(3) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Gefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.
§ 65 Sichere Unterbringung
(1) Gefangene können in eine Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt darstellt.
(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 68 Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelkonsum
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, den Missbrauch von Suchtmitteln festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.
(2) Wird Suchtmittelmissbrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Gefangenen auferlegt werden.
Gefangene, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden.
§ 70 Besondere Sicherungsmaßnahmen
(Stand: 02.06.2025)
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