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Regelwerk Allgemein Wirtschaft

BremKernV - Bremische Kernarbeitsnormenverordnung
Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe

- Bremen -

Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 49 vom 02.05.2019 S. 237)



Archiv 2011

Aufgrund des § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 773) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt das Verfahren zur vertraglichen Vereinbarung der Arbeitsbedingungen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen entsprechend den in § 18 Absatz 2 Satz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes genannten Übereinkommen, welche die in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegten Mindeststandards zum Gegenstand haben (Mindeststandards) sowie das Verfahren zur Sicherung der Einhaltung dieser Mindeststandards. Sie findet Anwendung, sofern eine oder mehrere der folgenden Warengruppen und Artikel (Ware) Gegenstand der Leistung ist oder sind:

  1. Textilwaren, insbesondere Bekleidung, Sportbekleidung, Stoffe, Wäsche, Bettwaren einschließlich Matratzen, Handtücher und Gardinen,
  2. Naturstein, soweit nicht die Verwendung gebrauchter Materialien beabsichtigt ist,
  3. Agrarerzeugnisse, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen, insbesondere Tee, Kaffee, Kakaoprodukte einschließlich Schokolade, Rohrzucker, Früchte sowie daraus hergestellte Säfte und andere Erzeugnisse, Gewürze, Öle, Nüsse und Reis,
  4. Schnittblumen, soweit diese überwiegend aus Ländern des Globalen Südens stammen,
  5. Spielwaren und Sportbälle,
  6. Holzwaren,
  7. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik,
  8. Lederwaren und Gerbprodukte.

Diese Verordnung findet auch auf die Beschaffung von zusammengesetzten Artikeln und Warengruppen sowie Mischartikeln Anwendung, soweit sie überwiegend aus Artikeln und Warengruppen nach Satz 2 bestehen.

§ 2 Vertragliche Vereinbarung von Mindeststandards und Nachweispflichten

(1) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass ihm nur solche Ware geliefert und nur solche Ware bei der Auftragsausführung verwendet werden darf, die unter Beachtung der Mindeststandards hergestellt oder gewonnen worden ist, indem er unter Bezugnahme auf den Anwendungsbereich in § 1 folgende Vertragsklausel verwendet:

"Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Zulieferer sind verpflichtet, bei der Herstellung oder Gewinnung jedes einzelnen Artikels der Ware, die dem Auftraggeber zur Erfüllung des Auftrages geliefert oder zur Erfüllung des Auftrags verwendet wird, alle Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind; bei den Kernarbeitsnormen handelt es sich um die Übereinkommen mit den Nummern 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182. Maßgeblich sind dabei die Vorschriften des Landes oder der Länder, in dem oder in denen der Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer oder seine Zulieferer zum Zweck der Herstellung oder Gewinnung der betreffenden Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land oder um mehrere Länder, das oder die eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat oder haben, so sind Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Zulieferer verpflichtet, wenigstens die Mindeststandards einzuhalten, welche sich unmittelbar aus den Kernarbeitsnormen selbst ergeben."

(2) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer eine Nachweispflicht nach Maßgabe des § 3 für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware darüber, dass jeder einzelne Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware gemäß der vertraglichen Vereinbarung nach Absatz 1 hergestellt oder gewonnen wurde.

(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass dieser für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwendenden Ware spätestens bis zu deren vollständiger Lieferung oder Verwendung oder, soweit eine Lieferung oder Verwendung in Teilen erfolgt, bis zu der jeweiligen Teillieferung oder Teilverwendung eines oder mehrerer Artikel den Nachweis nach Absatz 2 erbringt. § 4 gilt entsprechend.

§ 3 Nachweisführung durch Gütezeichen und andere geeignete Belege

(1) Der Auftraggeber gibt in den Ausschreibungsunterlagen an, welche Gütezeichen als Nachweis nach § 2 Absatz 2 akzeptiert werden. Die Angabe wird durch den Zusatz "oder gleichwertig" und den Hinweis ergänzt, dass der Bieter die Gleichwertigkeit eines anderen Gütezeichens durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Erklärungen Dritter glaubhaft belegen muss.

(2) Der Auftraggeber akzeptiert über die Nachweise nach Absatz 1 hinaus auch andere geeignete Belege des Bieters, wenn dieser aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, vor der Zuschlagserteilung keine Möglichkeit hat, das vom Auftraggeber angegebene oder ein gleichwertiges Gütezeichen zu erlangen und der Bieter durch Vorlage geeigneter Unterlagen und Erklärungen Dritter

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