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Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
- Bremen -
Vom 30. April 2024
(Brem.ABl. Nr. 104 vom 07.05.2024 S. 556)
Der Senat der Freien Hansestadt Bremen erlässt zu § 49 des Bremischen Beamtengesetzes, § 3 Absatz 3 TV-L und § 3 Absatz 2 TVöD folgende Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken:
1. Rechtslage bei Beamten und Beamtinnen und Richtern und Richterinnen und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
1.1. Persönlicher Anwendungsbereich
Nach § 42 Beamtenstatusgesetz ( BeamtStG) i.V.m. § 49 Bremisches Beamtengesetz ( BremBG) dürfen Beamte Belohnungen oder Geschenke oder sonstige Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt weder fordern, noch sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Für Richter und Richterinnen gilt dies nach § 4 Abs. 1 Bremisches Richtergesetz entsprechend. Im Rahmen der Amtsführung ist jeder Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.
1.2. Persönlicher Anwendungsbereich für Beschäftigte und Auszubildende
Auch die Beschäftigten und Auszubildenden der Freien Hansestadt Bremen, insbesondere für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeitgeber:in annehmen, sie haben derartige Vorteile unverzüglich und unaufgefordert der Arbeitgeber:in mitzuteilen (vgl. § 3 Abs. 3 TV-L bzw. § 3 Abs. 2 TVöD). Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend.
1.3. Ehemalige Angehörige der in Nummern 1.1 bis 1.2 aufgeführten Personenkreise
In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen auch ehemalige Angehörige der in Nummern 1.1 und 1.2 aufgeführten Personenkreise.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Bedienstete
Bedienstete im Sinne dieser Vorschrift sind die in den Nummern 1.1 bis 1.3 aufgeführten Personen.
2.2. Belohnungen und Geschenke
"Belohnungen" und "Geschenke" sind alle Leistungen, die für Bedienstete ganz oder teilweise unentgeltlich sind, auf die Bedienstete keinen gesetzlich begründeten Anspruch haben und die sie materiell oder immateriell objektiv besserstellen (Vorteil).
Eine Leistung gilt auch dann als unentgeltlich, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in einem unangemessenen niedrigen Verhältnis zur gewährten Leistung steht. Auf den Wert der Leistung kommt es nicht an.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder im Auftrag von Dritten gewährt wird.
Es ist auch ohne Bedeutung, ob ein Vorteil Bediensteten unmittelbar oder - bei Leistungen an Dritte - nur mittelbar zugutekommt. So ist beispielsweise ein, an einen Ehe- oder Lebenspartner gewährter Vorteil, immer als Vorteil der Bediensteten zu bewerten.
Auch die Weitergabe von Vorteilen an Verwandte, Bekannte, andere Bedienstete, eine Dienststelle, soziale Einrichtungen, sonstige Dritte, ist grundsätzlich unzulässig. Auch in diesen Fällen ist für die Annahme die Zustimmung der zuständigen obersten Dienstbehörde bzw. der Arbeitgeber:in erforderlich.
Ein Vorteil kann insbesondere liegen in
2.2.1. Geld,
2.2.2. geldwerten Leistungen, z.B.
2.2.3. Sachleistungen (z.B. Bücher, CDs, digitale Produkte, Spirituosen und sonstigen alkoholhaltigen Getränken, Kleidungsstücken, Schmuck, Parfum),
2.2.4. der Gewährung von Dienst- und Werkleistungen.
2.3. Bezug auf das Amt/die Stelle
In Bezug auf das Amt ist ein Vorteil gewährt, wenn nach den Umständen des Falles die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass Beamte/Bedienstete ein bestimmtes Amt bekleiden oder bekleidet haben. Zum "Amt" gehören auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung durch Dienstvorgesetzte ausgeübte oder im Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben von Bediensteten stehende Nebentätigkeit.
(Stand: 19.03.2025)
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