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Allgemein

BremKorV - Verordnung über die zuständige Behörde für das Führen des Korruptionsregisters
- Bremen -

Vom 6. Dezember 2011
(Brem.GBl. Nr. 43 vom 23.12.2011 S. 471)



Aufgrund des § 2 Absatz 1 des Bremischen Korruptionsregistergesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365-63-h-5) verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörde nach § 2 Absatz 1 des Bremischen Korruptionsregistergesetzes ist die Senatorin für Finanzen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE


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