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BremSÜGDV - Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Bremen -
Vom 11. August 2026
(Brem.GBl. Nr. 85 vom 15.08.2026 S. 569)
Der Senat verordnet auf Grund des § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Satz 2 bis 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist:
§ 1 Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 4 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der für das Gemeinwesen unerlässlichen Rechenzentren oder der damit verbundenen informationstechnischen Strukturen ist.
§ 2 Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige öffentliche Einrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5, Satz 4 und 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (16.08.2026) in Kraft.
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(Stand: 24.08.2026)
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