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Regelwerk

LStatG - Landesstatistikgesetz
- Bremen -

Vom 11. Juli 1989
(Brem.GBl. S. 277; 04.12.2001 S. 393; 21.11.2006 S. 457, 25.05.2010 S. 349; 20.10.2015 S. 479 15; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *)
Gl.-Nr.: 280-a-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zum Bundesstatistikgesetz für die Durchführung
    1. von Statistiken auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
    2. von Statistiken des Bundes (Bundesstatistiken),
  2. für die Durchführung
    1. von Statistiken des Landes (Landesstatistiken) und
    2. von Statistiken der Gemeinden (Kommunalstatistiken),
  3. für die Durchführung von Statistiken aus Daten, die bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen anfallen (Geschäftsstatistiken),
  4. für das statistische Informationssystem des Landes (Statistische Datenbank).

§ 2 Grundsätze der Landes- und Kommunalstatistik

(1) Statistiken nach § 1 Nr. 2 sollen nur angeordnet werden, wenn die erforderlichen Angaben nicht auf andere Art beschafft werden können, und sollen sich auf das notwendige Maß beschränken.

(2) Die für die Statistik erforderlichen Angaben sind unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken zu erheben, zu sammeln und aufzubereiten. Sie sind nach den Grundsätzen der Neutralität, Objektivität und in wissenschaftlicher Unabhängigkeit sowie unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse darzustellen und zu analysieren. Die erhobenen Angaben sind ausschließlich zu den Zwecken zu verwenden, die in der Rechtsvorschrift, die die Statistik anordnet, festgelegt sind.

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Die Durchführung der Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a obliegt, soweit durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, dem Statistischem Landesamt. Soweit für diese Statistiken Aufgaben von den Gemeinden durchzuführen sind und durch Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, ist zuständig

  1. für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen das Statistische Landesamt,
  2. für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

(2) Bei Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a wird der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Gemeinden Aufgaben zu übertragen. Die Rechtsverordnung regelt Art und Umfang der Mitwirkung.

(3) Die zuständige Stelle für die Durchführung von Kommunalstatistiken ist im die Statistik anordnenden Ortsgesetz zu bestimmen.

§ 4 Anordnung von Statistiken

(1) Landes- und Kommunalstatistiken sind durch Rechtsvorschrift anzuordnen, wenn Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die den Betroffenen zugeordnet werden können (Einzelangaben), erhoben werden. Die Rechtsvorschrift muss die Art der Erhebung, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale ( § 6), den Berichtszeitraum, die zeitlichen Abstände wiederkehrender Erhebungen (Periodizität) und den Kreis der zu Befragenden sowie den Träger der Kosten bestimmen. Werden laufende Nummern und Ordnungsnummern verwendet, die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen, sind sie ebenfalls zu bestimmen. Ferner ist festzulegen, welche Merkmale freiwillig oder auf Grund einer Auskunftspflicht anzugeben sind.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung statistische Erhebungen mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren unter der Voraussetzung anzuordnen, dass

  1. nur ein beschränkter Personenkreis erfasst wird und
  2. die Ergebnisse der Erhebung für bestimmte im Erhebungszeitpunkt schon festliegende Aufgaben des Landes oder der Gemeinden erforderlich sind oder
  3. zusätzliche Sachverhalte bei einer Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst werden sollen, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(3) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Ortsgesetz statistische Erhebungen anordnen, wenn

  1. die benötigten Angaben nicht vom Statistischen Landesamt zur Verfügung gestellt werden können und
  2. die Erhebung nicht zeitlich oder organisatorisch mit Erhebungen nach § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a verbunden wird.

(4) Statistiken, bei denen Einzelangaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. Das Gleiche gilt für Statistiken, bei denen Einzelangaben ausschließlich aus öffentlichen Registern verwendet werden, soweit in einer Rechtsvorschrift die Übermittlung der Einzelangaben aus diesem Register an die für die Durchführung der Aufgaben der Statistik zuständigen Stellen zugelassen ist.

§ 5 Organisatorische Anforderungen

(1) Mit der Durchführung der Aufgaben der Statistiken nach § 1 Nr. 1 und 2 dürfen, solange Einzelangaben vorhanden sind, nur Stellen beauftragt werden, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen, mit Aufgaben des Verwaltungsvollzugs befassten Stellen, getrennt sind. Das Personal der beauftragten Stelle darf während der Tätigkeit in dieser Stelle nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut sein und muss, soweit es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, schriftlich auf das Statistikgeheimnis ( § 8) verpflichtet sein. § 1 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), gilt entsprechend.

(2) Einzelangaben dürfen anderen als mit der Durchführung der statistischen Aufgaben betrauten Personen und Stellen nicht zugänglich gemacht und für andere Aufgaben nicht genutzt werden. § 9 bleibt unberührt.

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