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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 23. März 2010
(GBl Nr. 20 vom 13.04.2010 S. 273)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBreniR 100-a-1), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 82 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Kündigung oder Entlassung aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und Benachteiligungen am Arbeitsplatz aus diesen Gründen sind unzulässig."

b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

"Die Höhe des Entgelts wird jährlich nach Maßgabe der Veränderung der Einkommens- und Kostenentwicklung in der Freien Hansestadt Bremen angepasst.

2. Artikel 84

Ein Mitglied der Bürgerschaft darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft
  1. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist,
  2. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft. Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.

wird aufgehoben.

3. Artikel 97 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Mitglieder der Bürgerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Abgeordnetentätigkeit keines Urlaubs. ,Artikel 97

(1) Die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet, sofern nicht eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat besteht.

(2) Die Mitglieder der Bürgerschaft üben ihre Abgeordnetentätigkeit mindestens mit der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit aus. Die dafür erforderliche Arbeits- oder Dienstbefreiung ist zu gewähren.

(3) Die Mitglieder der Bürgerschaft haben die ihnen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(4) Das Nähere regelt ein Gesetz."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 18. Wahlperiode der Bürgerschaft in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.



Bekanntmachung
über das Inkrrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Vom 21. Juni 2011
(GBl. Nr. 32 vom 13.07.2011 S. 385)



Das Gesetz zur Änderung der landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 273) ist nachseinem Artikel 2 Satz 1 am 8. Juni 2011 in Kraft getreten.

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