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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes
Vom 8. Mai 2012
(BremGBl. Nr. 13 vom 18.05.2012 S. 159)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bremische Verfassungsschutzgesetz vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 87 - 12-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2011 (Brem.GBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "oder ein stellvertretendes Mitglied" durch die Wörter "ein stellvertretendes Mitglied oder ein ständiger Gast" ersetzt.
2. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission" die Wörter "und die ständigen Gäste der Parlamentarischen Kontrollkommission" eingefügt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
"(3) Absatz 2 gilt nicht für Bewertungen bestimmter Vorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In diesem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied und den ständigen Gästen des Gremiums erlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum) zu veröffentlichen.
(4) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die Abgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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