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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung der Verfassung für die Stadt Bremerhaven

Vom 5. Juli 2012
(GBl. Nr. 28 vom 18.09.2012 S. 382)


Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Ortsgesetz:

Artikel 1

Die Verfassung für die Stadt Bremerhaven in der Fassung vom 13. Oktober 1971 (Brem.GBl. S. 243), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 376), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verfassung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt."

2. § 15a erhält folgende Fassung:

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§ 15a Einwohnerantrag

(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet. 2Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der laufenden Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.

(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 2 v.H. der Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt unterschrieben sein.

(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz.

" § 15a Einwohnerantrag

(1) Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Stadtverordnetenversammlung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsangelegenheiten berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde und sich die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

(2) Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Er muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

(3) Der Einwohnerantrag muss von mindestens 1,5 v. H. der Einwohner der Stadt unterzeichnet sein.

(4) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages entscheidet die Stadtverordnetenversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang beim Stadtverordnetenvorsteher. Ist der Einwohnerantrag zulässig, hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung, die der Sitzung über die Zulässigkeitsfeststellung folgt, zu beraten und zu entscheiden. Die Stadtverordnetenversammlung hat die nach Absatz 2 Satz 3 benannten Personen in dieser Sitzung zu hören. Die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung des Einwohnerantrages regelt ein Ortsgesetz."

3. § 15b erhält folgende Fassung:

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§ 15b Bürgerentscheid, Bürgerbegehren

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass Bürgerinnen und Bürger über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten sind insbesondere:

  1. die Übernahme neuer Aufgaben, die zu erfüllen die Stadt Bremerhaven nicht gesetzlich verpflichtet ist,
  2. Verleihung und Entzug von Ehrenbürgerrechten und Ehrenbezeichnungen,
  3. die Zustimmung zur Änderung des Stadtgebietes,
  4. die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Auflösung von öffentlichen Einrichtungen.

(2) Der Bürgerentscheid findet nicht in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, 8 bis 10, Nr. 11, soweit diese wirtschaftliche Unternehmen betrifft, Nr. 12 bis 15 und 17 statt.

(3) Über wichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger ein Bürgerbegehren beantragen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die während der laufenden Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Das Bürgerbegehren muss schriftlich beim Stadtverordnetenvorsteher eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichner zu vertreten.

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