Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuregelung von Zuständigkeiten für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Bremen -

Vom 20. Oktober 2015
(Brem.GBl. Nr. 103 vom 22.10.2015 S. 471)



Artikel 1
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen -

Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 - 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 3 Landesjugendhilfeausschuss"

b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

" § 13 Leistungen bei Unterbringung außerhalb der eigenen Familie und Leistungen der Kindertagespflege"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter "Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen" durch die Wörter "Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport" ersetzt.

bbb) In Buchstabe a Doppelbuchstabe oo wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe pp wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

ddd) Buchstabe a Doppelbuchstabe qq wird aufgehoben.

eee) Buchstabe b wird aufgehoben.

fff) Die Buchstaben c und d werden Buchstaben b und c.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. durch die Senatorin für Kinder und Bildung im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, insbesondere

  1. für Zuwendungen an freie Träger für die Kindertagesbetreuung,
  2. für Zuweisungen an Kita Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen,
  3. für fachliche Grundsatzangelegenheiten,
  1. aa) für die Entwicklung fachlicher Standards und
  2. bb) für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger,
  1. für Beratungen und Zuwendungen für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes,
  2. für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. für die Erhebung von Kostenbeiträgen gemäß § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. für Zuschüsse zu den Teilnahmebeiträgen für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes,
  5. für den Erlass von Kostenbeiträgen oder für die Übernahme von Teilnahmebeiträgen nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "wahrgenommen" ein Komma und die Wörter "soweit Satz 3 nichts anderes bestimmt" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden durch die Senatorin für Kinder und Bildung als Landesjugendamt wahrgenommen, insbesondere

  1. die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. die örtliche Prüfung gemäß § 46 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. die Entgegennahme der Anzeigen und Meldungen nach § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. der Erlass von Tätigkeitsuntersagungen gemäß § 48 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 74a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und
  6. die landesbehördlichen Zuständigkeiten für die pauschalisierte Kostenbeteiligung gemäß § 90 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Oberste Landesjugendbehörde ist für die Aufgaben im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege die Senatorin für Kinder und Bildung, insbesondere für die Aufgaben nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Im Übrigen ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oberste Landesjugendbehörde."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(1) In der Stadtgemeinde Bremen wird ein Jugendhilfeausschuss bei den Jugendämtern gemeinsam und in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird ein Jugendhilfeausschuss beim Jugendamt eingerichtet. Jedem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und höchstens 13 beratende Mitglieder an."

b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort "das" durch das Wort "die", die Wörter "zuständige Senatsmitglied" durch die Wörter "zuständigen Senatsmitglieder" und das Wort "sein" durch das Wort "ihre" ersetzt; nach dem Wort "Vertreter" werden die Wörter "und Vertreterinnen" eingefügt.

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