Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
- Bremen -

Vom 22. März 2016
(Brem.GBl. Nr. 35 vom 24.03.2016 S. 203)



Artikel 1

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S 339), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe "3a," die Angabe "3b," eingefügt.

b) Nach dem Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) Eine Hochschulzugangsberechtigung zum Studium im Sinne von Absatz 1 und 3 hat auch, wer nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist und die Zugangsprüfung an einer bremischen Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studiengangs oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Zur Vorbereitung auf die Zugangsprüfung können die Hochschulen die verpflichtende Teilnahme an einem Vorbereitungsstudium entsprechend § 43 verlangen. Das Nähere regelt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung."

2. In § 43 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "entsprechend für" die Wörter "Bewerber und Bewerberinnen, die eine Zugangsprüfung nach § 33 Absatz 3b anstreben sowie für" eingefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 160505

ENDE

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