Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes (BremKuG)
Vom 15. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 111 vom 17.11.2016 S. 804)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Kommunalunternehmensgesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 114 - 634-1) wird wie folgt geändert:
1. Die dem § 1 vorangestellte Angabe "Artikel 1" wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als kommunale Gebietskörperschaften können selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umwandeln. | "Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als kommunale Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz (Errichtungsortsgesetz) selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen) errichten sowie kommunale Eigenbetriebe und kommunale sonstige Sondervermögen in Kommunalunternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder der partiellen Gesamtrechtsnachfolge umwandeln." |
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die kommunalen Gebietskörperschaften können durch Ortsgesetz aus ihrem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein bestehendes Kommunalunternehmen ausgliedern. Inn Umfang der Gesamtrechtsnachfolge tritt das Kommunalunternehmen in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die kommunalen Gebietskörperschaften regeln durch Errichtungsortsgesetz, welche Arbeitsverhältnisse von der Gesamtrechtsnachfolge erfasst werden."
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die kommunale Gebietskörperschaft geltenden Vorschriften" werden durch die Wörter "in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft und in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung nach Maßgabe des Errichtungsortsgesetzes " ersetzt.
bb) Nach dem Wort "Unternehmen" werden die Wörter "in privater Rechtsform oder Zweckverbände" eingefügt.
3. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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| (2) Ein der kommunalen Gebietskörperschaft gehörendes Unternehmen in Privatrechtsform kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder eines entsprechenden Organs in eine Anstalt nach Absatz 1 umgewandelt werden. Die Umwandlung einer Anstalt nach Absatz 1 in ein Unternehmen in Privatrechtsform ist ebenfalls zulässig. Für Umwandlungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel. | "(2) Ein Unternehmen in privater Rechtsform, an dem ausschließlich die kommunale Gebietskörperschaft beteiligt ist, kann durch Ortsgesetz im Wege des Formwechsels in ein Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 1 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend. Der Formwechsel eines Kommunalunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist zulässig. Ein Kommunalunternehmen kann übernehmender Rechtsträger einer Vermögensübertragung i.S.v. § 175 Umwandlungsgesetz sein." |
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
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| § 2 Gemeinsames Kommunalunternehmen
(1) Zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben können kommunale Gebietskörperschaften durch Vereinbarung eine gemeinsame kommunale Anstalt (gemeinsames Kommunalunternehmen) errichten oder einem bestehenden Kommunalunternehmen beitreten. Der Beitritt erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch eine zwischen den Beteiligten zu vereinbarende Änderung der Unternehmenssatzung. Die kommunalen Gebietskörperschaften können bestehende Regie- oder Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen auf das gemeinsame Kommunalunternehmen ausgliedern. Ebenso kann ein Kommunalunternehmen mit einem anderen durch Vereinbarung einer entsprechenden Änderung der Unternehmenssatzung des aufnehmenden Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden. (2) Im Rahmen der Vereinbarung nach Absatz 1 legen die beteiligten Körperschaften die Unternehmenssatzung des gemeinsamen Kommunalunternehmens fest. Die Unternehmenssatzung muss neben den Bestimmungen nach § 3 Angaben enthalten über
(3) Soweit für das gemeinsame Kommunalunternehmen keine besonderen Regelungen getroffen worden sind, finden die für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung. |
" § 2 Gemeinsames Kommunalunternehmen |
(Stand: 26.04.2021)
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