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Regelwerk
Änderungstext

Allgemeine Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung
zur Änderung der Strafvollstreckungsordnung und
der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung

- Bremen -

Vom 16. August 2017
(Brem.ABl. Nr. 178 vom 01.09.2017 S. 735)



Die Anlage Strafvollstreckungsordnung der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung zur Neufassung der Strafvollstreckungsordnung und der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 18. Juli 2011 (4300 - Brem.ABl. S. 1051) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe " § 77 Devisenwerte" die Angabe " § 77a Virtuelle Währungen" eingefügt.

2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "einschließlich der Verwaltungsvorschriften zum Jugendstrafvollzug (VVJug)" durch die Wörter ", die Landesgesetze zum Jugendstrafvollzug" ersetzt.

3. Dem § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "; dabei darf die Vermittlung der Aufnahme in die Maßregelvollzugseinrichtung als Vollstreckungshilfe nicht von einer Kostenübernahmeerklärung des ersuchenden Landes für die zu erwartenden Vollzugskosten abhängig gemacht werden" angefügt.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 1, §§ 65, 85, 152 Absatz 2 Satz 2 StVollzG" durch die Wörter "Behandlung, der Wiedereingliederung, zur sicheren Unterbringung oder soweit dies aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften zulässig ist," ersetzt.

b) Dem Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "; die Zustimmung kann - vorbehaltlich einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung - als erteilt gelten, wenn die zur Aufnahme vorgesehene Justizvollzugsanstalt der vom Vollstreckungsplan abweichenden Einweisung zustimmt oder im Fall der Verlegung in Abweichung vom Vollstreckungsplan die von der Verlegung betroffenen Justizvollzugsanstalten Einvernehmen über die beabsichtigte Verlegung erzielen" angefügt.

5. In § 28 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "möglichst in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken" durch die Wörter "in Unterbrechung der Untersuchungshaft zu vollstrecken, es sei denn, das Gericht trifft eine abweichende Entscheidung (§ 116b Satz 2 StPO)" ersetzt.

6. In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "auf Selbsttötungsgefahr," die Wörter "Betäubungsmittel- und andere Abhängigkeit," eingefügt.

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "zu entziehen suchen" durch das Wort "entziehen" ersetzt.

8. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Jugendarrest nach § 16a JGG in dem Umfang, in dem er verbüßt worden ist (§ 26 Absatz 3 Satz 3 JGG)."

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "Grunde" durch die Wörter "Grund, insbesondere bei Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung," ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "möglichst umgehend" durch das Wort "unverzüglich" ersetzt.

10. § 44b Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug der Maßregel auf die Strafe nicht angerechnet wird. "Die Anrechnung des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe erfolgt nach Maßgabe des § 67 Absatz 6 StGB."

11. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "; es sei denn, überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, stehen einer Unterbrechung entgegen" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, einer Unterbrechung entgegenstehen."

12. In § 46a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Justizbehörden" durch das Wort "Justizbehörde" ersetzt.

13. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. von zwei Jahren bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

4. von einem Jahr bei der nach § 7 Absatz 2 und 3 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,

"3. von einem Jahr bei der nach §§ 66, 66a oder 66b StGB angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten,

4. von einem Jahr bei der nach § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, § 106 Absatz 6 und 7 JGG angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung von neun Monaten, und in den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 JGG von sechs Monaten, wenn die untergebrachte Person bei Beginn des Fristablaufs das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 7 Absatz 5 JGG),"

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