Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes
- Bremen -

Vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. Nr. 130 vom 18.12.2017 S. 767)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 30. August 2016 (Brem.GBl. S. 509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8

§ 8 Landesmindestlohnkommission

Der Senat errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern besteht. Er beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen zusätzlich je zwei Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.

wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Festsetzung des Mindestlohns

(1) Der Senat legt den Mindestlohn in jedem Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2013.

(2) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.

(2a) Der Senat kann das Verfahren zur Festlegung des Mindestlohnes nach den Absätzen 1 und 2 durch Beschluss aussetzen.

(3) Der Mindestlohn beläuft sich auf 8,50 Euro (brutto) je Zeitstunde, so lange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt.

(4) Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Die Anpassung soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern.

" § 9 Höhe des Mindestlohns

Die Höhe des Mindestlohns entspricht der jeweils geltenden Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz in Verbindung mit der Mindestlohnanpassungsverordnung. Er beträgt jedoch mindestens brutto 8,84 Euro je Zeitstunde."

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz

Die Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz vom 23. September 2014 (Brem.GBl. S. 403) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 172114

ENDE

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