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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
- Bremen -

Vom 2. Oktober 2018
(Brem.GBl. Nr. 80 vom 04.10.2018 S. 433)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 (SaBremR 100-a-1), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 98 wird folgender Artikel 99 eingefügt:

"Artikel 99

Jedes Mitglied der Bürgerschaft hat das Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen. Auf seine Anforderung erfolgt die Akteneinsicht in den Räumen der Bürgerschaft.

Die Vorlage der Akten und sonstigen amtlichen Unterlagen hat unverzüglich und vollständig zu erfolgen. Der Senat darf den Mitgliedern der Bürgerschaft Kopien amtlicher Unterlagen der Verwaltung in schriftlicher und elektronischer Form zur Einsicht überlassen.

Die Einsichtnahme darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist dem Mitglied der Bürgerschaft schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Ist das Mitglied der Bürgerschaft in dem jeweiligen Verwaltungszweig einschließlich der diesem Verwaltungszweig zugeordneten Einrichtungen beschäftigt oder liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich durch die Akteneinsicht einen persönlichen Vorteil verschaffen könnte oder die Akteneinsicht in sonstiger Weise für seine berufliche Tätigkeit nützlich sein könnte, entscheidet der Geschäftsordnungsausschuss darüber, ob und wie die Akteneinsicht durchgeführt wird.

Die gesetzliche Einräumung weitergehender Rechte für Ausschüsse, deren Befugnisse gesetzlich geregelt sind, bleibt unberührt."

2. Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den der Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen eines Ausschusses hat der Senat diesem die notwendigen Informationen zu übermitteln. Auf Beschluss des Ausschusses haben die Ausschussmitglieder das Recht zur Akteneinsicht bei der Verwaltung des Aufgabenbereichs, für den der Ausschuss zuständig ist. Die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten oder sonstigen amtlichen Unterlagen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Belange eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei Aktenvorlage dem Ausschuss mitzuteilen und zu begründen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder sein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt. "Ausschussmitglieder können jederzeit die Einrichtungen des Aufgabenbereichs, für den der Ausschuss zuständig ist, besichtigen und in der Verwaltung dieses Bereichs Auskunft für die Ausschussarbeit einholen. Auf Verlangen von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat das zuständige Mitglied des Senats dem Ausschuss die notwendigen Informationen zu übermitteln. Die Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Informationen darf nur abgelehnt werden, wenn überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen oder öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung eine Geheimhaltung zwingend erfordern. Die Entscheidung ist bei Auskünften dem Abgeordneten und bei der Übermittlung von Informationen dem Ausschuss schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung müssen unverzüglich und vollständig erfolgen. Ein Ausschuss kann verlangen, dass das zuständige Mitglied des Senats oder sein Vertreter im Amt vor dem Ausschuss erscheint und Auskunft erteilt."

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des jeweils zuständigen Ausschusses haben die auf Veranlassung der Freien Hansestadt Bremen gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichts- oder der sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts, die unter beherrschendem Einfluss der Freien Hansestadt Bremen steht, Auskünfte zu erteilen und notwendige Informationen zu übermitteln. Der Schutz vertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Angaben, namentlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ist durch den Ausschuss sicherzustellen."

3. Artikel 129 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Artikel 105 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. "Artikel 99 und Artikel 105 Absatz 2 bis 4 und 8 gelten entsprechend. Den nicht der Bürgerschaft angehörenden Mitgliedern der Deputationen stehen die Rechte aus Artikel 99 nur hinsichtlich des Verwaltungszweiges für den die Deputation zuständig ist, zu."

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Wortlaut der Landesverfassung

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