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Regelwerk
Änderungstext

Fuenftes Hochschulreformgesetz
- Bremen -

Vom 5. März 2019
(Brem.GBl. Nr. 16 vom 13.03.2019 S. 71)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Teil III wird nach der Angabe zu § 23b folgende Angabe eingefügt:

" § 23c Wissenschaftlichtechnische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen"

b) In Teil V wird die Angabe zu § 68a wie folgt gefasst:

alt neu
§ 68a Zentrum für Lehrerbildung " § 68a Zentrum für Lehrerinnen- und Lehrerbildung und Bildungsforschung"

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "und in der Dienstleistung" ein Komma und die Wörter "die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" eingefügt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern "und in der Dienstleistung" ein Komma und die Wörter "die wissenschaftlich-technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" eingefügt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Juniorprofessuren" gestrichen.

b) In Absatz 7 wird Satz 7 durch den folgenden Satz ersetzt:

alt neu
Die Stellungnahme der Frauenbeauftragten ist dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen. "Soweit das Berufungsrecht nicht gemäß Absatz 10 auf das Rektorat der Hochschule übertragen ist, ist die Stellungnahme der Frauenbeauftragten dem Berufungsvorschlag der Hochschule an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz beizufügen."

c) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt:

"(10) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann den Rektoraten der Hochschulen das Recht einräumen, die Berufungen eigenständig durchzuführen, wenn gewährleistet ist, dass die Berufungsverfahren ordnungsgemäß und rechtssicher durchgeführt werden. Die Übertragung des Berufungsrechts kann befristet und mit Auflagen versehen werden. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nach den Feststellungen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nicht mehr erfüllt werden. Den Rektoraten der Hochschulen ist vor dem Widerruf Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen zu geben."

d) Die bisherigen Absätze 10 bis 13 werden Absätze 11 bis 14.

e) Der neue Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen" durch die Wörter "Professorinnen und Professoren" und die Wörter "in besonders begründeten Ausnahmefällen" durch die Wörter "unter den Voraussetzungen des Satzes 2"ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Eine Berufung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen kann erfolgen, wenn herausragende Leistungen in Lehre oder Forschung nachgewiesen sind, die Bestenauslese es erfordert oder ein Ruf von einer anderen Hochschule erteilt wurde."

f) Im neuen Absatz 14 Satz 1 werden nach dem Wort "gemeinschaftlich" ein Komma und die Wörter "im Fall der Übertragung des Berufungsrechts auf das Rektorat nach Absatz 10 die Hochschule" eingefügt.

4. In § 18a Absatz 4 wird die Angabe " § 18 Absatz 6 bis 9 und 13" durch die Angabe " § 18 Absatz 6 bis 10 und 14" ersetzt.

5. Nach § 20 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist das Berufungsrecht nach § 18 Absatz 10 auf die Hochschule übertragen, entscheidet das Rektorat der Hochschule auf der Grundlage des gemeinsamen Berufungsvorschlags über die Berufung."

6. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:

"23c Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen

(1) Wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten. Ihnen obliegen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

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