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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes
- Bremen -

Vom 17. Dezember 2019
(Brem.GBl. Nr. 133 vom 20.12.2019 S. 812)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zu § 1 Absatz 2 des Bremischen Justizkostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257-36-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe "25 bis 385" durch die Angabe "35 bis 540" ersetzt.

2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3.1 wird die Angabe "8 bis 255" durch die Angabe "10 bis 340" ersetzt.

b) In Nummer 3.2 wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

c) In Nummer 3.3 wird die Angabe "8 bis 255" durch die Angabe "10 bis 340" ersetzt.

d) In Nummer 3.4 wird die Angabe "8 bis 65" durch die Angabe "10 bis 85" ersetzt.

3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "150" durch die Angabe "158" ersetzt.

b) In den Anmerkungen zu Buchstabe b wird die Angabe "100" durch die Angabe "105" ersetzt.

c) In den Anmerkungen zu Buchstabe d wird die Angabe "100" durch die Angabe "105" und die Angabe "60" durch die Angabe "63" ersetzt.

4. Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.1 wird die Angabe "500" durch die Angabe "550" ersetzt.

b) In Nummer 5.2 wird die Angabe "350" durch die Angabe "385" ersetzt.

c) In Nummer 5.3 wird die Angabe "225" durch die Angabe "250" ersetzt.

d) In Nummer 5.4 wird die Angabe "175" durch die Angabe "190" ersetzt.

e) In Nummer 5.5.1 wird die Angabe "100" durch die Angabe "110" ersetzt.

f) In Nummer 5.5.2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "55" ersetzt.

g) In Nummer 5.6.1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "330" ersetzt.

h) In Nummer 5.6.2 wird die Angabe "600" durch die Angabe "660" ersetzt.

i) In Nummer 5.6.3 wird die Angabe "900" durch die Angabe "990" ersetzt.

5. Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6.1 wird die Angabe "50 bis 300" durch die Angabe "55 bis 330"ersetzt.

b) In Nummer 6.2 wird die Angabe "30 bis 200" durch die Angabe "35 bis 220"ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID: 192546

ENDE

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