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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit den Anforderungen aus der Corona-Krise
- Bremen -

Vom 14. Juli 2020
(Brem.GBl. Nr. 74 vom 23.07.2020 S. 712)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes

Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Teil VII Aufbau und Organisation der Hochschulen" wird die Angabe " § 78 Allgemeine Grundsätze" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(weggefallen) " § 79 Zentrale Organe"

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer sowie den künstlerischen Transfer. Zu diesem Zweck können sie Einrichtungen außerhalb der Hochschule gründen oder sich an solchen beteiligen. "(4) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Wissens- und Technologietransfers sowie des künstlerischen Transfers. Zu diesem Zweck können die Hochschulen nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 Nummer 3 Einrichtungen außerhalb der Hochschulen gründen oder sich an solchen beteiligen. Die Hochschulen können den Transfer nach Satz 1 insbesondere auch in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Einrichtungen erbringen. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt, soweit möglich und sachlich angemessen, durch Zuwendungsbescheide."

b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(7) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. "(7) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist die Förderung des Sports in ihrem Bereich insbesondere mit gemeinnützigen Einrichtungen. Gesundheitsförderung in der Hochschule und ein Beitrag zur Gesundheitsförderung in der Gesellschaft sowie die Förderung integrativer Sportangebote zur Identifikationsstiftung mit der Hochschule sind wesentliche Bestandteile der Aufgabe. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden. Die Ausgestaltung und Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen und soll, soweit möglich, in Kooperation mit gemeinnützigen Einrichtungen durch Zuwendungsbescheide erfolgen."

c) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:

"(8) Staatliche Aufgabe der Hochschulen ist insbesondere die Kultur- und Sprachförderung zur spezifischen oder allgemeinen Vorbereitung auf und Ertüchtigung für das Studium auf der Grundlage von Kooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen in der Regel mit anerkannten Kulturinstituten unter Beteiligung des Sprachenzentrums der Hochschulen als gemeinsame Einrichtung der Hochschulen nach § 13 Absatz 1. Dazu gehört auch die Förderung der deutschen Sprache als Teil der Kulturpolitik gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Grundgesetzes und des dazu geschlossenen Rahmenvertrages mit der Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgabe in Kooperation mit den Kulturinstituten erfolgt in der Regel durch Zuwendungsbescheide."

d) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:

"(11a) Die Hochschulen treiben die Digitalisierung von Lehre und Studium voran. Sie entwickeln digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Die Anforderungen an die Datensicherheit und hinsichtlich des Datenschutzes sowie die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit sind zu berücksichtigen. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen."

3. Dem § 10 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4, 7 und 8 nicht statt."

4. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Hochschulen dürfen auch Daten über die Gesundheit der Studienbewerber Studienbewerberinnen sowie und Studierenden verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Stundung, Ermäßigung oder des Erlasses von Studiengebühren nach § 6 des Bremischen Studienkontengesetzes erforderlich ist.

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