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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes und weiterer Gesetze
- Bremen -

Vom 20. September 2022
(Brem.GBl. Nr. 94 vom 29.09.2022 S. 512)



Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Das Bremische Polizeigesetz in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002, S. 47 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 (aufgehoben) " § 43 Verkehrsdatenerhebung, Nutzungsdatenerhebung und Standortermittlung".

b) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten " § 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 Buchstabe c werden die Wörter "Vermögens werte" ersetzt durch das Wort "Vermögenswerte".

b) In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe "6,7," ersetzt durch die Angabe "6, 7,".

3. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Jahre" ersetzt und werden vor den Wörtern "ein Betreuer" die Wörter "eine Betreuerin oder" eingefügt.

4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "unerläßlich" durch das Wort "unerlässlich" ersetzt.

5. § 26 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für die betroffene Person führt oder wenn die Unterrichtung aufgrund des bestellten Aufgabenkreises der Betreuerin oder des Betreuers nicht erforderlich ist. Für die Fälle einer Betreuung besteht die Unterrichtungspflicht nur, soweit die Polizei von der Betreuung Kenntnis erlangt. "(6) Werden personenbezogene Daten über Minderjährige oder Betreute gespeichert, die ohne Kenntnis ihrer gesetzlichen Vertretung erhoben worden sind, ist die gesetzliche Vertretung zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch nicht mehr gefährdet wird."

6. In § 32 Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

7. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen. "(2) Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten auf einem dauerhaften Speichermedium verarbeiten, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Ehre von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder von Dritten erforderlich ist. Die Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, sowie in anderen Räumen und auf Grundstücken, die öffentlich zugänglich sind oder waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen."

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine offene und erkennbare Bildübertragung und -aufzeichnung nach Absatz 1 darf in Gewahrsamszellen nur erfolgen, wenn dies von den betroffenen Personen verlangt wird, die ständige Überwachung der Vitalfunktionen einer betroffenen Person erforderlich ist, die Gefahr der Selbsttötung oder -verletzung besteht oder aus Anlass und für die Dauer des Betretens der Gewahrsamszelle durch Beschäftigte. Die Datenerhebung ist durch geeignete Maßnahmen kenntlich zu machen.

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(Stand: 07.10.2022)

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