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Regelwerk

Änderungstext

Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung
- Bremen -

Vom 18. November 2025
(Brem.GBl. Nr. 133 vom 10.12.2025 S. 1353)


Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

Artikel 1
Änderung der Kostenverordnung der Umweltverwaltung

Die Kostenverordnung der Umweltverwaltung vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 423), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2024 (BremGBl. S. 696) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Anlage (zu § 1) wird die Tarifziffer 20.2 wie folgt geändert:

1. Die Angabe "Genehmigungen nach den §§ 4, 16 und 19 BImschG" wird durch die Angabe "Genehmigungen nach den §§ 4, 8, 16, 16a und 16b BImschG" ersetzt.

2. Nach der Angabe "228.500 zuzüglich 0,5 v.T. der 50 Mio. Euro übersteigenden Herstellungskosten" wird die Angabe", insgesamt jedoch höchstens 345 000" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (11.12.2025) in Kraft.

ID: 252959

ENDE

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