Regelwerk, Allgemeines

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung
- Bremen -

Vom 23. Oktober 1990
(Brem.GBl. S. 441;...; 23.03.2010 S. 272; 24.01.2012 S. 24;18.06.2013 S. 270; 06.05.2014 S. 261;11.08.2015 S. 395 15; 05.04.2016 S. 209 16; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16a 16b *; 28.02.2017 S. 115 17; 20.10.2020 S. 1172 20; 20a)
Gl.-Nr.: 7100-B-1



*) Änderung der Ressortbezeichnung

§ 1 Übertragung von Ermächtigungen 17

Es werden übertragen:

  1. auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
    1. Vorschriften nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu erlassen;
    2. Vorschriften nach § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Durchführung zuständigen Stellen zu bestimmen;
    3. nach § 56 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, der Gewerbeordnung, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen zuzulassen;
  2. auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln;
  3. auf die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa für die Stadtgemeinde Bremen und auf den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.

§ 2 Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde 17

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und die Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Behörde für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in § 3 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

§ 3 weitere Zuständigkeiten 15 16

(1) Zuständige Stelle

  1. im Sinne des § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz;
  2. im Sinne des § 34b Abs. 5, des § 34f Absatz 1 und 5, des § 34h Absatz 1, § 34i Absatz 1, 6 und 9 und des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung ist die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven;
  3. im Sinne des § 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung ist die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa.

(2) Für den Vollzug des § 51 der Gewerbeordnung ist jeweils die oberste Landesbehörde sachlich zuständig, die auch für die Abwehr der in der Vorschrift genannten überwiegenden Nachteile und Gefahren im Einzelfall fachlich zuständig ist.

§ 4 Zuständigkeit bei Veranstaltungen 17

Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa ist oberste Landesbehörde im Sinne der Titel I bis IV der Gewerbeordnung.

§ 5 Zuständigkeit für die Gestattung des Betreibens eines Gewerbes

Für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbes nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie für die Gestattung des Betreibens eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zuständig ist.

§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 2. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 61, 107 - 7100-c-2);
  2. die Verordnung über Zuständigkeiten nach den §§ 38 und 41a der Gewerbeordnung vom 12. Dezember 1967 (Brem.GBl. S. 93 - 7100-c-7);
  3. die Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 - 7100-c-9), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (Brem.GBl. S. 332).
ENDE

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