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Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer
- Hessen -
Vom 15. Januar 2018
(StAnz. Nr. 6 vom 05.02.2018 S. 252)
Bezug: Erlass vom 15. Dezember 2016 (StAnz. 2017 S. 338)
Die Festsetzung der Mindestwassermenge hat im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erfolgen.
1. Ausleitungswasserkraftanlagen
Für Ausleitungswasserkraftanlagen ist die Mindestwassermenge nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 jeweils unter Berücksichtigung von Nr. 1.4 und gegebenenfalls Nr. 1.5 in Abhängigkeit von der geringen oder mittleren/hohen fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke nach Nr. 1.1 und ihrer eventuellen Funktion als Fischpassage zum Fischaufstieg zu ermitteln - siehe hierzu das dargestellte Ablaufdiagramm in Abbildung 1 im Anhang. (Die Mindestwassermenge für die Ausleitungstrecke ist grundsätzlich von der für den Betrieb des Fischaufstiegs erforderlichen Wassermenge zu unterscheiden. Sofern am Wehr eine Fischaufstiegsanlage (FAA) liegt oder vorgesehen ist, ist die für das Funktionieren der FAa erforderliche Abflussmenge (QFAA) bei der Festsetzung des Mindestwasserabflusses in der Ausleitungsstrecke als Untergrenze zu berücksichtigen).
Alternativ ist als Nachweis für eine ausreichende Mindestwasserführung auch die Vorlage eines Einzelfallgutachtens nach Nr. 1.6 möglich. (In Sonderfällen - Abwassereinleitung oder eine weitere Ausleitung in der Ausleitungsstrecke - ist immer ein Einzelfallgutachten zu erstellen).
Von der in Absatz 1 und 2 beschriebenen Methode zur Ermittlung der Mindestwasserführung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässerabschnittes nicht beeinträchtigt wird und die Durchgängigkeit für Fische gewährleistet ist.
Eine abweichende Festsetzung im Einzelfall zur Vermeidung von Härten, insbesondere der existentiellen wirtschaftlichen Gefährdung des Betreibers der Ausleitungswasserkraftanlage ist nach pflichtgemäßem Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) möglich. Dies ist auf der Grundlage eines Einzelfallgutachtens oder anderer geeigneter Unterlagen zu prüfen.
1.1 Fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke
Eine vorherige Ermittlung der fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke ist notwendig, um für die Berechnung der erforderlichen Mindestwasserführung die zutreffende Fallkonstellation - Nr. 1.2 oder 1.3 - zu kennen. Die fischökologische Bedeutung einer einzelnen Ausleitungsstrecke ist umso größer, je kleiner der Anteil der (durch Ausleitung/Aufstau/Sohlenverbau) unbeeinträchtigten Gewässerstrecken an der insgesamt unter fischökologischen Gesichtspunkten zu betrachtenden Gewässerstrecke ist.
Die insgesamt zu betrachtende Gewässerstrecke ist in der Forellenregion mit 4 km anzusetzen, in der Äschen- oder Barbenregion mit 10 km (maßgeblich für die Wahl der Fischregion ist das Gewässer an der Wehranlage); hierbei ist die eine Hälfte der Betrachtungsstrecke unterhalb der Wehranlage anzunehmen, die andere Hälfte oberhalb. Sodann ist die Länge der durch Ausleitung oder Aufstau (sowie Sohlenverbau) unbeeinträchtigten Gewässerteilstrecken zu berechnen:
LUBS (unbeeinträchtigte Gewässerteilstrecken) = L zu betrachtende Gesamtstrecke - LAusleitung - LAufstau - LSohlenverbau
Die fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke ergibt sich aus dem Anteil der unbeeinträchtigten Teilstrecken an der zu betrachtenden Gesamtstrecke:
1.2 Fischaufstieg über Triebwerkskanal (gemäß Abbildung 2a oder 2b im Anhang) und Ausleitungsstrecke mit geringer fischökologischer Bedeutung
Als Mindestwassermenge ist hier generell 0,5 MNQ (zu- oder abzüglich nach Nr. 1.4 anzusetzender Zu- oder Abschläge) festzusetzen.
1.3 Vorhandener beziehungsweise vorgesehener Fischaufstieg über Ausleitungsstrecke (gemäß Abb. 2c im Anhang) und/ oder Ausleitungsstrecke mit mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung
Als Mindestwassermenge ist hier in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsgröße des Gewässers am Standort der Wasserkraftanlage einer der nachfolgend aufgeführten Werte (zu- oder abzüglich nach Nr. 1.3 anzusetzender Zu- oder Abschläge sowie gegebenenfalls erforderlicher saisonaler Auslastung nach Nr. 1.4) festzusetzen:
Einzugsgebiet < 100 km2: 1,0 MNQ
Einzugsgebiet 100-300 km2: 1,0 bis 0,5 MNQ (entsprechend zu interpolieren)
Einzugsgebiet > 300km2: 0,5 MNQ.
1.4 Zu- oder Abschläge
Bei dem nach Nr. 1.2 oder 1.3 anzusetzenden Wert sind die unten aufgeführten Zu- oder Abschläge für die Festsetzung der Mindestwasserführung vorzunehmen:
Zuschlag aufgrund des Abflussverhaltens (charakterisiert durch MNQ/MQ):
MNQ/MQ > 0,18 (gleichmäßiges Abflussverhalten): kein Zuschlag
MNQ/MQ = 0,18 bis 0,09 (ungleichmäßiges Abflussverhalten): Zuschlag: 5-10 % (je nach Ungleichmäßigkeit interpolieren)
MNQ/MQ < 0,09 bis 0,04 (sehr ungleichmäßiges Abflussverhalten): Zuschlag: 10-20 % (je nach Ungleichmäßigkeit zu interpolieren)
Zuschlag aufgrund des Ausbaudurchflusses der WKa größer als MQ (in Abhängigkeit von der vorliegenden Abflusscharakteristik):
MNQ/MQ > 0,09: Zuschlag: 5-10 %
(je nach Einschätzung zu interpolieren)
MNQ/MQ< 0,09: Zuschlag: 10-20 %
(Stand: 24.01.2021)
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