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Regelwerk; Allgemeines; Individualrecht

HpetG - Hessisches Petitionsgesetz
Gesetz über die Behandlung von Petitionen an den Hessischen Landtag

- Hessen -

Vom 19. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 56 vom 27.12.2021 S. 926, ber. 14.02.2022 S. 99)



Erster Teil
Petitionsrecht, Form und Verfahren

§ 1 Petitionsrecht, Begriffsbestimmungen

(1) Jede Person hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen Anträge und Beschwerden in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse an den Hessischen Landtag zu richten (Petitionen). Anträge sind Bitten, Forderungen und Vorschläge für ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; hierzu gehören auch Vorschläge zur Gesetzgebung. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Eine gemeinsame Petition, die von weniger als 30 Personen unterzeichnet und nicht Teil einer Sammel- oder Massenpetition ist, wird als eine Petition geführt. Die Unterrichtung erfolgt an die erste Unterzeichnerin oder den ersten Unterzeichner, soweit die Urheberin oder der Urheber der Petition nicht erkennbar ist.

(3) Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Urheberin oder Urheber der Petitionen in Erscheinung tritt (Sammelpetition), werden als eine Petition geführt. über die Behandlung einer Sammelpetition werden die als Urheberinnen und Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten, die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung, soweit keine Urheberin oder Urheber erkennbar ist, durch die Unterrichtung der ersten Unterzeichnerin oder des ersten Unterzeichners ersetzt. Nach Abschluss der Petition erfolgt die Unterrichtung über das Ergebnis des Petitionsverfahrens ebenfalls über die als Urheberinnen und Urheber der Petition in Erscheinung tretenden Personen. Diese werden gebeten, die Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner entsprechend zu informieren. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.

(4) Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit einem wortgleichen oder im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheberin oder Urheber der Petitionen in Erscheinung tritt (Massenpetition), werden als eine Petition geführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst. Bei Massenpetitionen erhalten die Petentinnen und Petenten keine einzelnen Eingangsbestätigungen. Dies erfolgt ausschließlich über die Bekanntmachung auf der Internetseite des Hessischen Landtags. Nach Abschluss der Petition erfolgt die Veröffentlichung der Entscheidung an gleicher Stelle.

(5) Petitionen mit demselben Anliegen, die jedoch individuell abgefasst sind (Mehrfachpetitionen) werden jeweils als Einzelpetition geführt.

§ 2 Form und Verfahren

(1) Petitionen sind schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Stelle einzureichen. Sie müssen die Einsenderin oder den Einsender und ihr oder sein Anliegen erkennen lassen. Der Schriftform genügt auch eine elektronisch übermittelte Petition (elektronische Petition), wenn das auf der Internetseite des Landtags für elektronische Petitionen zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird. Die Petentin oder der Petent wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten über den Eingang der Petition sowie über fehlende formelle Voraussetzungen oder Unterlagen unterrichtet.

(2) Die Ausübung des Petitionsrechts setzt Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht voraus. Werden Petitionen im Namen eines anderen eingelegt, ist in der Regel der Nachweis der rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Vertretungsbefugnis (Vollmacht) erforderlich.

(3) Juristische Personen des Privatrechts sind petitionsberechtigt, juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als die Petition einen Gegenstand ihres Zuständigkeitsbereiches betrifft.

(4) Das Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, sich mit Petitionen an den Landtag zu wenden, unterliegt keinen Beschränkungen.

(5) Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Petition an den Landtag gewandt hat, benachteiligt werden.

(6) Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, sind in der Ausübung des Petitionsrechts nur insoweit beschränkt, als gemeinsame Petitionen untersagt werden können, wenn dies zur Verhinderung der Kontaktaufnahme mit anderen Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, oder der Außenwelt erforderlich ist. Petitionen von Personen, die einer Freiheitsentziehung unterworfen sind, sind verschlossen und ohne vorherige Kontrolle durch die Leitung der Anstalt oder Einrichtung dem Landtag zuzuleiten.

Zweiter Teil
Maßnahmen und Befugnisse des Petitionsausschusses

§ 3 Aktenvorlage, Auskunft und Zutritt

(1) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter nach § 5 Abs. 3 kann die Landesregierung

  1. um weitere schriftliche Stellungnahmen oder um mündliche Auskünfte,
  2. um Einsichtnahme in die die Petition betreffenden behördlichen Akten,
  3. um Gewährung des Zutritts zu geschlossenen Anstalten und Einrichtungen ersuchen,
  4. sowie Auskünfte von nachgeordneten Behörden einholen und Ortsbesichtigungen vornehmen.

In diesem Fall soll den beteiligten Behörden Gelegenheit zur Teilnahme gegeben werden.

(2) Die Rechte nach Abs. 1 stehen der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter auch zu gegenüber

  1. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und

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