Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft

HSÜG - Hessen
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Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 2a Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen

§ 3 Betroffene Personen, einbezogene Personen

§ 4 Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung

§ 5 Zuständigkeit

§ 5a Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte

Zweiter Teil
Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

§ 6 Arten der Sicherheitsüberprüfung

§ 7 Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1)

§ 8 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2)

§ 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3)

§ 10 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten

Dritter Teil
Verfahren

§ 11 Sicherheitserklärung

§ 12 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

§ 13 Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung

§ 14 Aktualisierung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung

§ 15 Reisebeschränkungen

Vierter Teil
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

§ 16 Datenerhebung

§ 17 Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte

§ 18 Aufbewahrung und Vernichtung der Akten

§ 19 Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien

§ 20 Übermittlung und Zweckbindung

§ 21 Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

§ 22 Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten

Fuenfter Teil
Besondere Bestimmungen für den nicht öffentlichen Bereich

§ 23 Anwendungsbereich

§ 24 Zuständigkeiten

§ 25 Sicherheitserklärung

§ 26 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

§ 27 Aktualisierung der Sicherheitserklärung

§ 28 Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse

§ 29 Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle

§ 30 Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenberichtigung in automatisierten Dateien

Sechster Teil
Straf- und Schlussvorschriften

§ 31 Strafvorschrift

§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen

§ 32a Anwendung des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes und unabhängige Datenschutzkontrolle

§ 33