Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Kommunalisierung des Landrats sowie
des Oberbürgermeisters als Behörden der Landesverwaltung

Vom 21. März 2005
(GVBl. I Nr. 8 vom 29.03.2005 S. 229)


. . .

Artikel 9
Änderung des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz

Das Hessische Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 511), wird wie folgt geändert:

1. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. der Landrat als Behörde der Landesverwaltung in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde),  " 1. der Landrat in den Landkreisen und der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten (untere Katastrophenschutzbehörde), "

b) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (3) Der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nehmen den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.  "(3) Der Landrat in den Landkreisen, der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und der Bürgermeister in den kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 2 nimmt die Aufgabe des Katastrophenschutzes als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 59 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Soweit der Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen wird (§ 25 Abs. 3), können die Aufsichtsbehörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen.  "Die Aufsichtsbehörden können den unteren Katastrophenschutzbehörden Weisungen im Einzelfall erteilen."

. . .

Artikel 12
Änderung der Hessischen Gemeindeordnung

Die Hessische Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 218, 223), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird die Angabe "Achter Teil: Landesverwaltung in kreisfreien Städten § 146a" gestrichen.

2. § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Weisungsaufgaben

Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

 " § 4 Weisungsaufgaben, Auftragsangelegenheiten

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und den Umfang des Weisungsrechts und hat gleichzeitig die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und Kreisordnungsbehörden als Auftragsangelegenheit wahr. Ihnen können durch Gesetz weitere Aufgaben als Auftragsangelegenheit übertragen werden; das Gesetz hat die Aufbringung der Mittel zu regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Kräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister (Oberbürgermeister) nimmt die Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

(3) In Auftragsangelegenheiten können die Fachaufsichtsbehörden dem ihrer Aufsicht unterstellten Bürgermeister (Oberbürgermeister) Weisungen auch im Einzelfall erteilen. Wenn es den Umständen des Einzelfalls nach erforderlich ist, können die Aufsichtsbehörden die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstellten Behörde ausüben."

3. § 37 Nr. 1 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
d) des Landes, die beim Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung beschäftigt sind oder unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinde wahrnehmen,  "d) des Landes oder des Landkreises, die unmittelbar Aufgaben der Staatsaufsicht (Kommunal- und Fachaufsicht) über die Gemeinden wahrnehmen,"

3a. In § 39 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "64." durch die Angabe "67." ersetzt.

3b.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion