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Regelwerk

Änderungstext

Hessisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt und zur Änderung von Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 15. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 716)



Siehe Fn. 1

Artikel 1 2
- wie eingefügt -

Artikel 2 3
- wie eingefügt -

Artikel 3 5
Änderung der Verordnung über die Landessiegel

Die Verordnung über die Landessiegel vom 29. März 1949 (GVBl. S. 38) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn ein durch die Firma hergestelltes Mustersiegel den Richtlinien für die Herstellung von Dienstsiegeln vom 22. September 1975 (StAnz. S. 1874) entspricht und die Firma ihr Einverständnis mit den Herstellungsbedingungen schriftlich erklärt hat."

2. Nach § 5 wird als § 5a eingefügt:

" § 5a

(1) Wird über die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung des Landessiegels nach § 5 Abs. 2 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Das Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."

3. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:

"Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft."

Artikel 4 6
Änderung des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 253), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhalten die Angaben zu Teil I folgende Fassung:

alt neu
 Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

§ 3a Elektronische Kommunikation

Abschnitt 2
Amtshilfe

§ 4 Amtshilfepflicht

§ 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 6 Auswahl der Behörde

§ 7 Durchführung der Amtshilfe

§ 8 Kosten der Amtshilfe

Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

§ 8c Kosten der Hilfeleistung

§ 8d Mitteilungen von Amts wegen

§ 8e Anwendbarkeit"

2. Die Überschrift des Teils I erhält folgende Fassung:

alt neu
Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe
"Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit" 

3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation"

4. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte "im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit" durch die Worte "durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte" ersetzt.

5. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 2
Amtshilfe"

6. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

"Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 8a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 5, 7 und 8 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 8b Form und Behandlung der Ersuchen

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