Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Schaffung und Änderung hessischer Vollzugsgesetze

Vom 28. Juni 2010
(GVBl. Nr. 12 vom 06.07.2010 S. 185)


Artikel 1 1
HStVollzG - Hessisches Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung

( wie eingefügt)

Artikel 2 2
HUVollzG - Hessisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

( wie eingefügt)

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Hessische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 19. November 2007 (GVBl. I S. 758) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

"Leitlinien der Förderung, Maßnahmen".

b) Nach der Angabe " § 27 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit" wird die Angabe " § 27a Ablösung" eingefügt.

c) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

"Zusätzliche Anerkennung von Ausbildung und Arbeit".

d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

"Absuchung, Durchsuchung".

e) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

"Abruf durch die Aufsichtsbehörde, gemeinsame Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungs- und Abrufverfahren".

2. In § 1 wird die Angabe "13. April 2007 (BGBl. I S. 513)" durch "29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280)" ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "92 Abs. 2" durch "89b Abs. 1" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Leitlinien der Förderung "Leitlinien der Förderung, Maßnahmen".

b) Als Abs. 5 wird angefügt:

"(5) Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gelten die §§ 48 bis 49a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält."

5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "in einer für sie verständlichen Sprache" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Worte "auf Verlangen" gestrichen.

6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Gefangene dürfen befristet in den Gewahrsam einer Polizeibehörde ausgeantwortet werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist. "(3) Gefangene dürfen befristet dem Gewahrsam einer Strafverfolgungsbehörde überlassen werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist (Ausantwortung). "

7. In § 13 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort "Bezugsperson" durch die Worte "von der Anstalt bestimmten Person" ersetzt.

8. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "freiwilligen" durch das Wort "freien" ersetzt.

9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Worten "Sonntag oder einen" das Wort "anderen" gestrichen.

10. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten "die ihnen von der" das Wort "jeweiligen" eingefügt.

b) Abs. 4

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen von der Anstalt vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

wird aufgehoben.

11. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Absatzbezeichnung "(1)" folgender Satz eingefügt: "Die Gefangenen erhalten Verpflegung durch die Anstalt. "

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Taschengeld (§ 40)" die Angabe "oder insoweit zweckgebundenem Eigengeld (§ 43 Abs. 2)" eingefügt.

12. An § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Gefangenen haben an Maßnahmen zum allgemeinen Gesundheitsschutz und zur Hygiene mitzuwirken. "

13. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe "7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)" durch "14. April 2010 (BGBl. I S. 410)" ersetzt.

14. In § 25 Abs. 3 werden die Worte "dem ärztlichen Dienst und unter dessen" durch "einem Arzt oder einer Ärztin und unter dessen oder deren" ersetzt.

15. Nach § 27 wird als § 27a eingefügt:

" § 27a Ablösung

(1) Gefangene können von einer zugewiesenen Maßnahme nach § 27 Abs. 2 abgelöst werden, wenn

  1. sie den Anforderungen nicht gewachsen sind,
  2. sie die Aufnahme oder Ausübung der Beschäftigung verweigern,
  3. dies zur Erreichung des Erziehungsziels unerlässlich ist oder
  4. dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich ist.

(2) Werden Gefangene nach Abs. 1 Nr. 2 oder aufgrund ihres Verhaltens nach Abs. 1 Nr. 4 abgelöst, gelten sie für drei Monate als verschuldet ohne Beschäftigung."

16. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt

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