Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Datenschutzes und Wahrung der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten in Hessen

Vom 20. Mai 2011
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2011 S. 208)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Datenschutzgesetzes

Das Hessische Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 42 bis 44 wie folgt gefasst:

" § 42 Rechtsweg

§ 43 Übergangsvorschriften

§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten "

2. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe "250.000 Euro" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und auf die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. "(2) Bei einem Mitverschulden des Betroffenen ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches und auf die Verjährung sind die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden."

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht zu verwalten und die Verfassung des Landes Hessen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland getreulich zu wahren. "(2) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren."

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Das Amt kann auch einem Beamten im Nebenamt, einem beurlaubten Beamten oder einem Ruhestandsbeamten übertragen werden. "Er übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn durch sie das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht gefährdet wird und sie sonst mit dem Ansehen des Amtes vereinbar sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte erteilt dem Landtag jährlich Auskunft über Art und Umfang der von ihm im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen."

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Vor Ablauf der Amtszeit kann er nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. "Durch Urteil des Staatsgerichtshofs können ihm das Amt und die Rechte aus dem Amt abgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 22 und 23 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen."

bb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die §§ 31 bis 35 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), sind entsprechend anzuwenden."

cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort "Er" durch "Der Hessische Datenschutzbeauftragte" ersetzt.

d) Abs. 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (6) Die Vergütung des Hessischen Datenschutzbeauftragten ist durch Vertrag zu regeln. " (6) Der Hessische Datenschutzbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ein Amtsgehalt in Höhe des jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 7 sowie einen Familienzuschlag in der jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Höhe. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes und der Beihilfen die für Beamte des Landes Hessen geltenden Vorschriften Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten."

e) Als Abs. 7 und 8 werden angefügt:

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