Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -

Vom 27. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 927)


Artikel 1 1
Änderung der Stimmordnung

Aufgrund des § 17 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

Die Stimmordnung vom 6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl. I S. 329), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "44" durch "7" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "für die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen" durch "für die Wahlbekanntmachung" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 1" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Muster der Anlage 2" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 18 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung gelten entsprechend."

5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 3" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 7 der Landeswahlordnung entsprechend; sie erfolgt nach einem Vordruckmuster."

7. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "die die Anlagen nicht zu enthalten braucht," gestrichen.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 4" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 5" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

9. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes" durch "Der Briefwahlvorstand" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 6" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

c) In Abs. 8 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 7" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

10. § 17 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse und die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis erfolgt nach Vordruckmustern."

11. § 18 wird aufgehoben.

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 10" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

b) In Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 11 " durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.

c) Abs. 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(10) Für die Niederschriften der Wahlvorstände im Stimmbezirk, Briefabstimmungsbezirk, Stimm- und Briefabstimmungsbezirk, für die Niederschrift des Kreiswahlausschusses sowie für die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses werden Vordruckmuster verwendet."

d) Abs. 11 wird aufgehoben.

13. Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von § 2 Satz 1 macht die Gemeindebehörde das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen entsprechend § 7 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt."

14. § 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  " § 30 Bekanntmachung über die Volksabstimmung

Abweichend von § 7 Abs. 3 macht die Gemeindebehörde die Wahl entsprechend § 44 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt; die Bekanntmachung ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach Anlage 27 zur Bundeswahlordnung zu verbinden."

15. § 31 wird aufgehoben.

16. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die Wahlbekanntmachungen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind miteinander zu verbinden."

17. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 

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