Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften
- Hessen -
Vom 27. Dezember 2011
(GVBl. I Nr. 27 vom 30.12.2011 S. 927)
Artikel 1 1
Änderung der Stimmordnung
Aufgrund des § 17 des Gesetzes über Volksabstimmung in der Fassung vom 16. Juni 1995 (GVBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Die Stimmordnung vom 6. November 1990 (GVBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2010 (GVBl. I S. 329), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe "44" durch "7" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "für die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen" durch "für die Wahlbekanntmachung" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 1" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
3. In § 3 Satz 2 wird die Angabe "nach dem Muster der Anlage 2" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 18 Satz 2 und § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung gelten entsprechend." |
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 3" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(3) Für die Bekanntmachung der Gemeindebehörden über die Volksabstimmung gilt § 7 der Landeswahlordnung entsprechend; sie erfolgt nach einem Vordruckmuster." |
7. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "die die Anlagen nicht zu enthalten braucht," gestrichen.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 4" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 5" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes" durch "Der Briefwahlvorstand" ersetzt.
b) In Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 6" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
c) In Abs. 8 Satz 3 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 7" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
10. § 17 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Zusammenstellung der endgültigen Abstimmungsergebnisse und die Niederschrift über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis erfolgt nach Vordruckmustern." |
11. § 18 wird aufgehoben.
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 5 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 10" durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
b) In Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 wird die Angabe "dem Muster der Anlage 11 " durch die Wörter "einem Vordruckmuster" ersetzt.
c) Abs. 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(10) Für die Niederschriften der Wahlvorstände im Stimmbezirk, Briefabstimmungsbezirk, Stimm- und Briefabstimmungsbezirk, für die Niederschrift des Kreiswahlausschusses sowie für die Zusammenstellung des endgültigen Ergebnisses werden Vordruckmuster verwendet." |
d) Abs. 11 wird aufgehoben.
13. Dem § 26 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 2 Satz 1 macht die Gemeindebehörde das Recht auf Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Stimmscheinen entsprechend § 7 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt."
14. § 30 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 30 Bekanntmachung über die Volksabstimmung
Abweichend von § 7 Abs. 3 macht die Gemeindebehörde die Wahl entsprechend § 44 der Landeswahlordnung in der bis zum 30. Dezember 2011 anwendbaren Fassung bekannt; die Bekanntmachung ist mit der Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach Anlage 27 zur Bundeswahlordnung zu verbinden." |
15. § 31 wird aufgehoben.
16. § 41 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Wahlbekanntmachungen für die Landtagswahl und die Volksabstimmungen sind miteinander zu verbinden." |
17. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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