Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz und zur Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz
- Hessen -

Vom 26. November 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 03.12.2014 S. 282)



Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) " durch " 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178) " ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe "geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313)" durch "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Angabe "21. März 2005 (GVBl. I S. 229)" durch "13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622) " ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

3. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe " 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394)" durch "16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786) " ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort "nach" die Angabe " § 21 Abs. 2a Satz 2," eingefügt.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 5 Kosten

(1) Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 2 des Personenstandsgesetzes werden für die Beglaubigung oder Beurkundung von Erklärungen zur Namensangleichung Kosten erhoben.

(2) Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16. Dezember 2003 (GVBl. I S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 964), abweichen.

" § 5 Kosten

Die Gemeinden können die Höhe der Gebühren für das Personenstandswesen durch Satzung nach ihrem Verwaltungsaufwand festlegen und dabei von den Gebührensätzen der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 7. Juni 2013 (GVBl. S. 410), geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2014 (GVBl. S. 250), abweichen."

6. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes das Hessische Archivgesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 270), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 380), mit den Maßgaben Anwendung, dass
  1. Personenstands- und Sicherungsregister archivwürdig sind, ohne dass es einer gesonderten Feststellung der Archivwürdigkeit nach § 11 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes bedarf, und
  2. die Archivierung der Personenstandsregister und Sammelakten der jeweiligen Gemeinde, die der Sicherungsregister dem zuständigen Staatsarchiv obliegt; § 4 Abs. 3 des Hessischen Archivgesetzes bleibt unberührt.
"(1) Auf die Personenstandsregister nach § 3 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes, die Sicherungsregister nach § 4 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes und die Sammelakten nach § 6 des Personenstandsgesetzes findet mit Ablauf der Fortführungsfristen nach § 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes das Hessische Archivgesetz vom 26. November 2012 (GVBl. S. 458) mit den Maßgaben Anwendung, dass
  1. Personenstands- und Sicherungsregister archivwürdig sind, ohne dass es einer gesonderten Feststellung der Archivwürdigkeit nach § 10 Abs. 1 des Hessischen Archivgesetzes bedarf, und
  2. die Archivierung der Personenstandsregister und Sammelakten der jeweiligen Gemeinde, die der Sicherungsregister dem zuständigen Staatsarchiv obliegt."

Artikel 2 2
Aufhebung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz vom 4. November 1975 (GVBl. I S. 253) wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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1) Ändert FFN 302-15

2) FFN 306-4

ID 142453

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